Rz. 21

Da das Besteuerungsverfahren und auch das Strafverfahren parallel nebeneinander anhängig sein können, bedarf es besonderer Regelungen, die das Verhältnis beider Verfahren zueinander betreffen:

 
§§ 208, 208a AO Befugnisse der Steuer- und Zollfahndung
§ 393 AO Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
§ 396 AO Aussetzung des Strafverfahrens
 

Rz. 21a

Aufgrund der Doppelfunktion kann die Finanzbehörde dem Bürger gegenüber also mit unterschiedlichen Verfahren handeln. Die Verfahrensüberschneidung kann zu erheblichen Konfliktsituationen führen, da zwischen dem steuerlichen Verwaltungsverfahren und dem Straf- bzw. Bußgeldverfahren gravierende verfahrenssystematische Unterschiede bestehen. Während einerseits im Besteuerungsverfahren dem Stpfl. weitgehende Mitwirkungspflichten auferlegt sind,[1] verbunden mit der Verpflichtung, sich selbst zu belasten, kann im Straf- bzw. Bußgeldverfahren der Beschuldigte bzw. Betroffene sanktionslos von jeder Mitwirkung absehen, weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Für diese durch die Verfahrenssystematik bedingte Konfliktsituation wird in § 393 AO ein Lösungsversuch geregelt.[2]

[1] S. Erl. bei Volquardsen, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 90 AO.
[2] S. Erl. bei Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 393 AO.

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