Rz. 21
Da das Besteuerungsverfahren und auch das Strafverfahren parallel nebeneinander anhängig sein können, bedarf es besonderer Regelungen, die das Verhältnis beider Verfahren zueinander betreffen:
§§ 208, 208a AO | – | Befugnisse der Steuer- und Zollfahndung |
§ 393 AO | – | Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren |
§ 396 AO | – | Aussetzung des Strafverfahrens |
Rz. 21a
Aufgrund der Doppelfunktion kann die Finanzbehörde dem Bürger gegenüber also mit unterschiedlichen Verfahren handeln. Die Verfahrensüberschneidung kann zu erheblichen Konfliktsituationen führen, da zwischen dem steuerlichen Verwaltungsverfahren und dem Straf- bzw. Bußgeldverfahren gravierende verfahrenssystematische Unterschiede bestehen. Während einerseits im Besteuerungsverfahren dem Stpfl. weitgehende Mitwirkungspflichten auferlegt sind,[1] verbunden mit der Verpflichtung, sich selbst zu belasten, kann im Straf- bzw. Bußgeldverfahren der Beschuldigte bzw. Betroffene sanktionslos von jeder Mitwirkung absehen, weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Für diese durch die Verfahrenssystematik bedingte Konfliktsituation wird in § 393 AO ein Lösungsversuch geregelt.[2]
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