Rz. 22

Besondere Regelungen, die das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten[1] und gleichgestellter Straftaten[2] betreffen, enthalten:

 
§ 397 AO Verfahrenseinleitung
§ 398 AO Verfahrenseinstellung
§ 392 AO Verteidigung
§ 393 AO Belehrungspflicht und Verfolgungsverbot
§ 394 AO Eigentumsübergang beschlagnahmter oder sichergestellter Sachen
§ 395 AO Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde
§ 396 AO Aussetzung des Strafverfahrens
§ 405 AO Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
§ 408 AO Kosten des Strafverfahrens
§ 376 AO Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung
[2] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 386 AO Rz. 29ff.

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