Rz. 11

Nach dem OWiG gibt es fünf verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren zu beenden:

  • Es kann eine Verfahrenseinstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 S. 1 StPO erfolgen, sofern aufgrund der Ermittlungen eine Ordnungswidrigkeit nicht erwiesen werden kann.[1]
  • Ferner kann das Verfahren gem. § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt werden, wenn die Verfolgung trotz Verwirklichung des Tatbestands aus Opportunitätsgründen z. B. wegen geringer Schuld oder wegen der Unverhältnismäßigkeit der Fortsetzung des Verfahrens nicht angemessen erscheint.[2] Gem. § 47 Abs. 3 OWiG darf diese Einstellung allerdings nicht von der Zahlung eines Geldbetrags abhängig gemacht werden.
  • Die Finanzbehörde kann einen Bußgeldbescheid gem. §§ 65, 66 OWiG erlassen, wenn nach den Ermittlungen die Ordnungswidrigkeit nach Ansicht der Finanzbehörde erwiesen ist, und die Ahndung mit einer Geldbuße geboten erscheint.[3]
  • Es kann ferner ein Bußgeldbescheid gem. § 30 OWiG erlassen werden, wenn die Voraussetzungen eines Bußgeldbescheids gegeben sind und sich dieser gegen eine juristische Person, einen nicht rechtsfähigen Verein oder eine Personenhandelsgesellschaft richten soll.
  • Theoretisch möglich, aber ohne praktische Bedeutung ist in Fällen geringer Schuld die – ggf. gebührenpflichtige – Verwarnung des Betroffenen, §§ 56ff. OWiG.[4]

Neben der Geldbuße hat der Betroffene auch die im Bußgeldbescheid festgesetzten Gebühren und Auslagen zu tragen. Dabei handelt es sich gem. § 107 OWiG um die

Zur Bekanntgabe des Bußgeldbescheids vgl. Nr. 116 AStBV (St) 2023.

[1] Vgl. Nr. 113 Abs. 1 S. 1 HS 1 AStBV (St) 2023.
[2] Vgl. Nr. 113 Abs. 1 S. 1 HS 2 AStBV (St) 2023.
[3] Vgl. Nr. 113 Abs. 2 AStBV (St) 2023.
[4] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 410 AO Rz. 84 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge