Rz. 23

Im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung ist zu unterscheiden zwischen einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid und einem Urteil. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde i. S. d. OWiG entfaltet nur eine beschränkte Rechtskraft. Er steht lediglich der Verfolgung derselben Tat als Ordnungswidrigkeit entgegen, nicht hingegen der Verfolgung derselben Tat wegen einer Straftat.[1] Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Finanzbehörde aufgrund der ihr zustehenden staatsanwaltschaftlichen Befugnis – und weitergehend als die Verwaltungsbehörde i. S. d. OWiG – die Tat unter straf- und bußgeldrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen hat. Folglich steht ein finanzbehördlicher Bußgeldbescheid einer erneuten Verfolgung und Aburteilung der Tat als Steuerstraftat entgegen.[2]

Mit dem Urteil entsteht gem. § 84 OWiG hingegen ein Verfahrenshindernis, sodass dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgt werden kann.

Die Bußgeldentscheidung ist gem. § 89 OWiG vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden ist.

[1] Seitz/Bauer, in Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, Vor § 65 OWiG Rz. 13; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 410 AO Rz. 134.
[2] Ebenso Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 410 AO Rz. 134.1; Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 410 AO Rz. 34 m. w. N.; Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 410 AO Rz. 35; a. A. Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 410 AO Rz. 46.

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