Rz. 41

Wie sich aus § 191 Abs. 1 AO ergibt, wird für Steuern auch nach zivilrechtlichen Vorschriften gehaftet. Alle im Zivilrecht zu findenden Haftungsvorschriften, die auf die steuerlichen Ansprüche passen, können für diese auch herangezogen werden.[1] Dabei stehen die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften völlig selbstständig und gleichrangig neben den steuerlichen Haftungsvorschriften der AO und der Einzelsteuergesetze. Sie sind also nicht nachrangig (subsidiär) und ergänzen sie auch nicht nur. Die steuerlichen und die zivilrechtlichen Haftungsnormen können sich deswegen überschneiden (vgl. dazu Rz. 4). Zum Umfang der Haftung vgl. Rz. 21.

Die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften können sehr verschiedene Gründe oder Motive haben. Zahlreiche Haftungsnormen sind im Zusammenhang mit Gesellschaftsverhältnissen anzutreffen und betreffen die Haftung der Gesellschafter und der geschäftsführenden Personen. Auch löst der Übergang eines Vermögens oder von Vermögensteilen häufig eine Haftung aus. Weiter gibt es z. B. die Haftung von Organen für ihre juristischen Personen. Die wichtigsten Haftungsvorschriften werden im Folgenden dargestellt. Der Umfang der Haftungsansprüche richtet sich danach, auf welche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Haftungsvorschrift des Zivilrechts passt. Aus dem zu engen Wortlaut des § 191 Abs. 1 AO kann nach BFH v. 24.2.1987, VII R 4/84, BStBl II 1987, 363 keine Beschränkung der Haftung auf Steueransprüche hergeleitet werden.[2]

[1] Vgl. BFH v. 23.10.1985, VII R 187/82, BStBl II 1986, 156; zur Transferwirkung des § 191 AO s. Rz. 6.
[2] Vgl. dazu Gehm, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 191 AO Rz. 6.

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