Dr. Zacharias-Alexis Schneider
1 Anwendungsbereich
Rz. 1
Die §§ 82–84 AO regeln die Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen im steuerlichen Verwaltungsverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit. Das steuerliche Verwaltungsverfahren soll gewährleisten, dass die Aufgaben der Behörden sachlich und unvoreingenommen erfüllt werden. Aus diesem Grund müssen diejenigen Personen von der Mitwirkung im steuerlichen Verwaltungsverfahren ausgeschlossen werden, bei denen die Gefahr bestehen könnte, dass sie sich durch sachfremde Erwägungen in ihren Entscheidungen beeinflussen lassen.
Rz. 2
Die Regelungen gelten in jedem Abschnitt oder Teil des Verfahrens.
Nicht zum steuerlichen Verwaltungsverfahren i. d. S. gehören das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten i. S. d. §§ 385ff., 409 AO bzw. Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten nach den Vorgaben der StPO und des OWiG, auch wenn hier die Finanzbehörden i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 1 AO tätig werden. Auf die Tätigkeit der Steuerfahndung finden die §§ 82–84 AO nur dann Anwendung, wenn die Ermittlungen steuerrechtlichen Charakter haben. Über § 164a StBerG sind die Vorschriften der §§ 82–84 AO auch im Verfahren der Steuerberaterprüfung anwendbar.
Rz. 3
Vergleichbare Regelungen finden sich u. a.
2 Zweck
Rz. 4
Die §§ 82ff. AO sollen nicht allein ein sachgerechtes Steuerverwaltungsverfahren sicherstellen, sondern vielmehr darüber hinaus auch das Vertrauen in die Objektivität der am Steuerverwaltungsverfahren Beteiligten sicherstellen. Vermieden werden soll bereits der "böse Schein" einer möglichen parteiischen Entscheidung. Gemäß § 85 S. 1 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG folgende Grundsatz der Objektivität wird durch §§ 82–84 AO für das finanzbehördliche Verfahren gesichert.
Diese Unparteilichkeit soll durch das Verbot der Mitwirkung von Amtsträgern und anderen Personen im finanzbehördlichen Verwaltungsverfahren erreicht werden. Ziel ist es, das Verfahren von Personen freizuhalten, die dem festzustellenden und rechtlich zu würdigenden Sachverhalt oder den Verfahrensbeteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz eines unbeteiligten und damit am Verfahrensausgang persönlich nicht interessierten "Dritten" gegenüberstehen. Im Verwaltungsverfahren sollen die Verwaltungsaufgaben sachlich und unvoreingenommen erfüllt werden. Die Beamtinnen und Beamte haben hierbei gem. § 33 Abs. 1 BeamtStG dem ganzen Volk und nicht einer Partei zu dienen. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.
Es sollen daher diejenigen Amtsträger ausgeschlossen sein, bei denen die Gefahr bestehen könnte, dass sie sich durch persönliche und damit sachfremde Erwägungen in ihren Entscheidungen beeinflussen lassen könnten. In der Person des Amtsträgers oder anderer Personen darf kein Grund vorliegen, der die Besorgnis der Befangenheit wecken kann.
Rz. 5
Die §§ 82, 83 AO sollen zwar nach ihrem Regelungsinhalt in erster Linie den Schutz des Verfahrensbeteiligten bewirken, für den ein objektives Verfahren gesichert werden soll. Darüber hinaus schützen die Bestimmungen aber auch den Amtsträger vor einem Konflikt zwischen dienstlichen Handlungspflichten und persönlichen Interessen sowie letztlich den Staat, dessen Handlungen nicht durch möglicherweise parteiische Amtsträger belastet werden sollen. Die Schutzrichtung der Norm ist daher nicht ausschließlich auf den schützenswerten Rechtskreis des Stpfl. begrenzt, sondern erstreckt sich auch auf die Bediensteten und den Staat selbst.
3 Inhalt und Systematik
Rz. 6
Die §§ 82, 83 AO bestimmen, dass in einem Verwaltungsverfahren für die Finanzbehörde ein Amtsträger oder andere Person nicht tätig werden darf, in dessen Person ein Grund vorliegt, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann. Die Vorschrift des § 82 AO formuliert einen abschließenden Katalog von Ausschlussgründen, bei denen unwiderleglich eine Befangenheit de...