Rz. 2
Die in § 10 Abs. 1 VwZG aufgeführten drei Nummern sind sehr eng auszulegen. An die jeweiligen Voraussetzungen sind hohe Anforderungen anzulegen.
2.1 Unbekannter Aufenthalt des Empfängers und fehlender Vertreter (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwZG)
Rz. 2a
Voraussetzung für die öffentliche Zustellung ist, dass der Aufenthaltsort des Empfängers der zuzustellenden Sendung unbekannt oder die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Öffentliche Zustellung ist danach möglich, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers allgemein unbekannt ist und auch nicht ermittelt werden kann; es genügt nicht, dass der Aufenthaltsort nur der Behörde unbekannt ist oder dass Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Tatsache, dass der Aufenthaltsort unbekannt ist, ergibt sich entweder durch eine entsprechende Aussage der Meldebehörde oder auf andere Weise. Die Behörde muss im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sorgfältige Ermittlungen anstellen. Dazu gehören auch Ermittlungen bei einem Bevollmächtigten oder Angehörigen des Stpfl., sofern deren Adressen bekannt sind bzw. unter einer Postadresse des Stpfl. Ermittlungen anderer Behörden müssen abgewartet werden. Von der Nachfrage bei Angehörigen kann nicht deshalb abgesehen werden, weil ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, solange nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie von dem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen werden.
Die Pflicht zu Ermittlungen ist auch nicht auf das Inland beschränkt. Insbesondere bei bekanntem Wegzug in einen Staat der EU oder des EWR kann es zu den zumutbaren Ermittlungen gehören, Anfragen an ausländische Meldeämter zu richten. Anderenfalls wäre durch die erhöhte Gefahr, durch eine öffentliche Zustellung einen Rechtsverlust zu erleiden, die Grundfreiheit auf Freizügigkeit, Art. 18 EGV, tangiert. Dabei sind auch die Möglichkeiten eines Informationsaustauschs auszuschöpfen. Ermittlungsmaßnahmen können aber dann eingestellt werden, wenn der grenzüberschreitende Informationsaustausch nicht möglich oder fehlgeschlagen ist.
Im Ausland sind die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde aber regelmäßig begrenzt. Daher dürfen in diesen Fällen die Ermittlungspflichten der Behörde auch nicht unbegrenzt gefordert werden. Anderenfalls wäre eine wirksame Zustellung niemals möglich. Keine weitere Pflicht zur Ermittlung besteht daher nach der Rechtsprechung, wenn der Stpfl. in das Ausland geflohen ist oder sich in einer Weise verhält, die darauf schließen lässt, dass er seinen Aufenthaltsort verheimlichen möchte. Das Gleiche soll gelten, wenn der Stpfl. im Melderegister als ins Ausland verzogen erfasst ist, ohne dass eine ausländische Adresse vorliegt. Diese Einschränkung geht m. E. zu weit, da sie die Behörde in vielen Fällen von der eigentlich bestehenden Ermittlungspflicht befreien würde. Vor dem Hintergrund, dass die öffentliche Zustellung dem Stpfl. regelmäßig die Ausübung seiner Rechte nicht ermöglicht, wäre anderenfalls das erforderliche rechtliche Gehör nicht gewährleistet. Es muss zumindest eine zumutbare Maßnahme zur Adressermittlung vorgenommen werden. Liegen dagegen keine Anhaltspunkte für einen Aufenthalt des Stpfl. in einem bestimmten Staat vor, müssen diesbezüglich keine Ermittlungsmaßnahmen ergriffen werden; insbesondere muss kein Informationsaustausch angestrengt werden. Dies ist m. E. richtig, weil anderenfalls Ermittlungsmaßnahmen im Hinblick auf ggf. alle Staaten anzustellen wären; dies würde einen übermäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten und das Verwaltungsverfahren unhandlich machen.
Die bloße Vermutung, dass eine Adresse des Stpfl. eine Scheinadresse ist, genügt nicht; es muss ein Zustellungsversuch unter dieser Adresse erfolgen, auch wenn es sich um eine ausländische Adresse handelt. Auch nach einem fehlgeschlagenen Zustellungsversuch müssen weitere Ermittlungen angestellt werden, bevor öffentlich zugestellt werden kann, da ein Zustellungsversuch infolge Unachtsamkeit des zustellenden Beamten oder durch Zufall fehlschlagen kann. Ein Zustellungsversuch an eine bekannte Adresse kann nur unterbleiben, wenn der Zustellungsversuch eine reine Förmelei wäre, weil es ausgeschlossen ist, dass der Versuch Erfolg haben könnte. Dies ist etwa der Fall, wenn sich der Stpfl. auf der Flucht befindet und vergeblich mit einem Haftbefehl gesucht wird.
Eine geringere Ermittlungspflicht der Behörde besteht nur dann, wenn der Zustellungsadressat seine Anschrift durch aktive Maßnahmen verschleiert. Lediglich Verstöße gegen das Meldegesetz führen jedoch nicht zu einem solchen verminderten Ermittlungsmaßstab.
Ist dies geschehen, ist die öffentliche Zustellung auch dann zulässig und wirksam, wenn durch andere, nicht durchgeführte Ermittlungen der Aufenthaltsort zu ermitteln gewesen wäre oder das Ergebnis der Ermittlungshandlungen, z. B. infolge falscher Auskünfte, unrichtig war. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde auf die falsche Auskunft vertrauen durfte bzw. keine Möglichkeit hatte, die Richtigkeit der Auskunft zu überprüfen.
Eine Auslands...