Rz. 23

Wohnt der Zustellungsempfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung, ist auch der Leiter der Einrichtung oder ein von ihm ermächtigter Vertreter eine geeignete Ersatzperson. Gemeinschaftseinrichtungen sind z. B. Altenheime, Krankenhäuser, Justizvollzugsanstalten, Wohnheime, Asylbewerberheime und Obdachlosenunterkünfte. Berechtigt, Zustellungen entgegenzunehmen, ist grundsätzlich nur der Leiter dieser Einrichtung, nicht eine andere Person. Der Leiter kann eine andere Person zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigen. Dies muss aber ausdrücklich geschehen; die Stellung eines allgemeinen Vertreters des Leiters genügt nicht, um den Vertreter zu einer geeigneten Ersatzperson zu machen.

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