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An andere als die in § 178 Abs. 1 ZPO genannten Personen kann die Ersatzzustellung nicht erfolgen. Die Einschränkung der Eignung als Ersatzperson nach § 178 Abs. 2 ZPO, wenn die Ersatzperson Gegner in dem Rechtsstreit ist, in dem die Zustellung erfolgt, ist im Steuerverfahren gegenstandslos.

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