Rz. 28
§ 180 ZPO enthält eine besondere Art der Ersatzzustellung, wenn in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Zustellungsempfängers eine geeignete Ersatzperson nicht vorgefunden wird.
Rz. 29
Die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist nur zulässig bei der Zustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Zustellungsempfängers, nicht bei der Zustellung in Gemeinschaftseinrichtungen. Die Ersatzzustellung nach § 178 ZPO hat Vorrang vor der nach § 180 ZPO. Das bedeutet, dass eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO unwirksam ist, wenn eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO möglich gewesen wäre. Es muss also feststehen, dass eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO an dem Ort, der für die Zustellung ausgewählt worden ist, nicht durchführbar war. Es ist nicht erforderlich, wenn die Ersatzzustellung nach § 178 ZPO in der Wohnung nicht durchführbar war, zuerst eine Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen zu versuchen, und umgekehrt.
Rz. 30
Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO erfolgt in der Weise, dass das zuzustellende Schriftstück in den Briefkasten oder eine andere Einrichtung, die zur sicheren Entgegennahme von Postsendungen geeignet und hierfür bestimmt ist, eingelegt wird. Es muss sich um eine Einrichtung handeln, die zum Verfügungsbereich des Zustellungsempfängers gehört; dann ist die Sendung in seinen Machtbereich gelangt und ihm daher zugegangen. Das ist der Fall, wenn die Sendung in die für den Stpfl. oder für alle Bewohner des Hauses bestimmte Einrichtung (Briefschlitz in der Tür) eingelegt wird, wenn diese Form die offenkundige und von den Beteiligten nicht bestrittene übliche Art und Weise der Entgegennahme von Briefsendungen darstellt. Eine zu dem Machtbereich des Empfängers gehörende Einrichtung, die zur sicheren Entgegennahme von Postsendungen geeignet ist, ist auch ein Postfach des Empfängers. Der Postbote kann die Benachrichtigung wahlweise in den Briefkasten oder das Postfach einlegen. Einen Grundsatz, dass die Benachrichtigung nur dann in das Postfach eingelegt werden darf, wenn ein Einlegen in den Briefkasten nicht möglich ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Es gelten die Regeln zu § 122 AO entsprechend.
Rz. 31
Das Schriftstück gilt mit der (zulässigen) Einlegung als zugestellt. Es ist ohne Bedeutung, ob und wann der Zustellungsempfänger von dem zugestellten Schriftstück tatsächlich Kenntnis erhält. Das Datum der Zustellung ist nach § 180 S. 3 ZPO auf dem zugestellten Schriftstück zu vermerken, damit der Zustellungsempfänger das genaue Datum der Zustellung aus der Sendung ersehen kann. Dieser Vermerk des Datums auf der Sendung ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung, sodass die Zustellung bei Fehlen des Vermerks nicht wirksam ist.
Rz. 32
Die Zustellungsurkunde muss nicht nur die Tatsache beurkunden, dass eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO erfolgt ist, sondern auch, dass eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO nicht ausführbar war, und wo das Schriftstück eingelegt worden ist.