Rz. 2
Bei der Zustellung nach Abs. 1 wird dem Empfangsberechtigten das zuzustellende Schriftstück durch einen Bediensteten der Behörde übergeben; der Empfangsberechtigte bestätigt den Empfang durch seine Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis.
Da die Zustellung durch Aushändigung eines Umschlags erfolgt, also durch physische Übergabe des zuzustellenden Dokuments, ist eine elektronische Zustellung nach Abs. 1–3 ausgeschlossen. Zur Zulässigkeit einer elektronischen Zustellung bei bestimmten Personengruppen vgl. Rz. 13, zur elektronischen Zustellung an andere Personen vgl. Rz. 17.
Die Übergabe erfolgt regelmäßig in einem verschlossenen Umschlag, um das Steuergeheimnis, § 30 AO, zu wahren. Wenn der Schutz der Geheimnissphäre des Empfängers einen verschlossenen Umschlag nicht erfordert, ist auch die Übergabe eines offenen Schriftstücks zulässig. Wird gegen diese Regelung verstoßen, d. h. unzulässigerweise ein offenes Schriftstück zugestellt, ist die Zustellung unwirksam, aber Heilung nach § 8 VwZG möglich. Bedeutsam ist diese Frage für die Fälle der Ersatzzustellung, da bei Übergabe gegen Empfangsbekenntnis bewiesen ist, dass der Empfänger die Sendung erhalten hat, also auf jeden Fall Heilung nach § 8 VwZG erfolgt ist.
Rz. 3
Das Empfangsbekenntnis muss mit dem Datum der Aushändigung versehen sein. Da durch diese Vorschrift eine sichere Bestimmung des Zeitpunkts der Zustellung ermöglicht werden soll, ist die Zustellung bei einem Verstoß hiergegen fehlerhaft. Der Fehler kann nach § 8 VwZG geheilt werden.
Der zustellende Bedienstete hat das Datum der Zustellung auf dem Dokument bzw. dem Umschlag zu vermerken. Dies dient der Information des Zustellungsempfängers über das Datum der Zustellung, damit er die von diesem Zeitpunkt an laufenden Fristen, insbesondere die Rechtsbehelfsfrist, berechnen kann. Wird hiergegen verstoßen, ist die Zustellung unwirksam, eine Heilung nach § 8 VwZG ist aber möglich.
Das Empfangsbekenntnis ist schriftlich abzugeben, sonst aber formlos.
Rz. 4
Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist erfolgt, wenn das Schriftstück dem Empfänger so zugegangen ist, dass er von dem Zugang (nicht von dem Inhalt des Schriftstücks) Kenntnis genommen hat und bereit ist, die Zustellung entgegenzunehmen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt nicht. Der bloße Eingang der Sendung genügt daher nicht.
Die Zustellung ist auch bewirkt, wenn die Sendung einer zur Entgegennahme von Zustellungen beauftragten Person zugegangen ist (z. B. Bürovorsteher). ; Es muss aber eine tatsächlich erteilte Empfangsvollmacht vorliegen. Ob diese Person postulationsfähig ist oder nicht, ist ohne Bedeutung. Zur Ersatzzustellung an andere Personen vgl. Rz. 11.
Rz. 5
Die Ausfertigung des Empfangsbekenntnisses ist Beurkundung dieses Zeitpunkts und damit formelle Voraussetzung für den Eintritt der Beweisfunktion des Empfangsbekenntnisses, nicht aber materielle Voraussetzung für die Zustellung. Wird das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt oder unvollständig ausgefüllt, fehlt also z. B. das Datum, ist die Zustellung wirksam, das Empfangsbekenntnis kann aber seine Funktion als Beweismittel nicht erfüllen.
Rz. 6
Maßgebender Zeitpunkt für die Zustellung ist der Zeitpunkt der Entgegennahme der Sendung durch die dazu berechtigte Person, d. h. i. d. R. den Zustellungsempfänger, nicht ein auf dem Empfangsbekenntnis angegebener (anderer) Zeitpunkt. Da es auf die Entgegennahme durch den Zustellungsempfänger ankommt, hat er das Empfangsbekenntnis zu unterschreiben; Unterschrift durch einen Büroangestellten genügt nicht. Das Empfangsbekenntnis begründet den vollen Beweis des Zeitpunkts der Zustellung. Das Empfangsbekenntnis erbringt auch dann den vollen Beweis, wenn es zwar missverständlich ist, das Missverständnis jedoch vom Empfänger in plausibler Weise aufgeklärt werden kann.
Rz. 7
Gegenbeweis ist zulässig, jedoch genügt Glaubhaftmachung nicht. Es genügt nicht, dass nachgewiesen wird, dass die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, vielmehr muss voller Beweis zur Überzeugung des Gerichts erbracht werden. Als Gegenbeweis ist auch nicht der Eingangsstempel des Zustellungsempfängers ausreichend, da dieser nach dem Zeitpunkt der Zustellung angebracht worden sein kann. Ein Gegenbeweis ist z. B. geführt, wenn nachgewiesen (nicht nur glaubhaft gemacht) wird, dass an dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Tag in der Kanzlei Betriebsferien herrschten und auch der Kanzleiinhaber, z. B. wegen Urlaubsabwesenheit, nicht in der Kanzlei anwesend sein konnte.
Rz. 8
Ist der genaue Tag der Zustellung nicht mehr nachweisbar, muss der Zustellungsempfänger gegen sich gelten lassen, dass Zustellung an dem Tag angenommen wird, zu dem das Schriftstück nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erstmals in die Hände einer zeichnungsberechtigten Person gelangt sein konnte.
Rz. 9
Wird das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt, hat der Empfänger das Schriftstück aber tatsächlich erhalten, ist die Zustellung wirksam; als Zustellungstag gi...