1 Zustellung an Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige oder Betreuer
Rz. 1
§ 6 VwZG gilt für die Zustellung sowohl schriftlicher als auch elektronischer Dokumente.
Nach § 6 Abs. 1 VwZG setzt die Entgegennahme von Zustellungen in eigener Sache unbeschränkte Geschäftsfähigkeit voraus, die sich nach dem BGB richtet. Zum Geschäftsunfähigen vgl. § 104 BGB, zu beschränkt Geschäftsfähigen § 107–113 BGB. Soweit ein Minderjähriger für bestimmte Kreise von Geschäften geschäftsfähig ist, haben die Zustellungen an den Minderjährigen zu erfolgen. Zu Betreuten im Aufgabenkreis des Betreuers vgl. § 1896 BGB. Nach § 44 Abs. 1 S. 3 WehrpflichtG haben Zustellungen an Wehrpflichtige an diese zu erfolgen, auch wenn sie minderjährig sind.
Soweit Personen danach nicht unbeschränkt geschäftsfähig sind, nehmen die gesetzlichen Vertreter für sie die Zustellungen entgegen. Wer gesetzlicher Vertreter ist (z. B. Eltern), richtet sich nach dem BGB.
Eine Zustellung an nicht unbeschränkt geschäftsfähige Personen anstelle ihrer gesetzlichen Vertreter ist unwirksam; eine Heilung nach § 8 VwZG ist jedoch möglich, wenn der gesetzliche Vertreter das Schriftstück nachweislich erhalten hat und dieses Vorgehen genehmigt.
Gleiches muss auch gelten, wenn nach Bekanntgabe die Volljährigkeit des Betreffenden eintritt und dieser die Bekanntgabe genehmigt.
Keine Heilung ist aber möglich, wenn das Schriftstück nicht an den gesetzlichen Vertreter, sondern an den Vertretenen adressiert ist; hierbei handelt es sich um einen inhaltlichen Mangel, nicht um einen Zustellungsmangel, der nicht heilbar ist.
Gleiche Regeln gelten für Personen, für die ein Betreuer nach dem Betreuungsgesetz bestellt ist. Der sachliche Umfang der Betreuung ergibt sich aus der Entscheidung des Betreuungsgerichts. Innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuers hat die Zustellung an den Betreuer, nicht an den Betreuten zu erfolgen.
2 Zustellung an Behörden, juristische Personen usw. (§ 6 Abs. 2 VwZG)
Rz. 2
Abs. 2 bestimmt, dass bei Zustellungen an Behörden an den Behördenleiter, an Körperschaften usw. an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen ist. Der Zusatz "z. Hd. des Behördenleiters/des Vorstands" ist nur erforderlich, wenn eine Ersatzzustellung ausgeschlossen sein soll; bei Fehlen dieses Zusatzes ist die Zustellung daher nicht unwirksam. Die Bekanntgabe kann auch zu Händen des zuständigen Bearbeiters erfolgen.
Gesetzliche Vertreter bei Körperschaften des Privatrechts sind Vorstand, Geschäftsführer, Liquidatoren und Insolvenzverwalter. Zur Zustellung an Handelsgesellschaften und GbR vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 122 AO Rz. 88ff. Die Erleichterungsregelung des § 34 Abs. 2 AO gilt auch für Zustellungen.
3 Mehrere gesetzliche Vertreter (§ 6 Abs. 3 VwZG)
Rz. 3
Bei mehreren Behördenleitern oder gesetzlichen Vertretern genügt die Zustellung an einen von ihnen, und zwar auch dann, wenn Gesamtvertretung besteht. Bei Eltern als gesetzlichen Vertretern genügt daher die Zustellung an den Vater oder die Mutter.
4 Prüfungspflicht zustellender Bediensteter (§ 6 Abs. 4 VwZG)
Rz. 4
Abs. 4 enthält den Grundsatz, dass für die ordnungsgemäße Adressierung die Behörde verantwortlich ist, die die Zustellung veranlasst. Für die die Zustellung ausführende Behörde oder Stelle ist allein die tatsächlich angegebene Anschrift maßgebend.