1 Allgemeines (§ 10 Abs. 1 FGO)
Rz. 1
§ 10 FGO regelt die richterliche Organisation des BFH als nach Art. 95 Abs. 1 GG obersten Gerichtshof des Bundes. Grundlage sind die über § 4 FGO geltenden §§ 21a–21i GVG, die das Präsidium, die Geschäftsverteilung und die personelle Besetzung der entscheidenden Senate regeln. Gem. § 10 Abs. 1 FGO besteht der BFH aus dem Präsidenten, aus Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in der erforderlichen Anzahl.
2 Senatsverfassung (§ 10 Abs. 2 FGO)
Rz. 2
§ 10 Abs. 2 FGO sieht für den BFH als oberstes Bundesgericht in Finanzangelegenheiten i. S. v. § 33 FGO die Senatsverfassung vor. Nach § 10 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 S. 2 FGO sind Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen in besonderen Senaten zusammenzufassen, die daneben allerdings auch noch eine allgemeine Zuständigkeit haben können. Ergänzend hierzu ist nach § 11 Abs. 1 FGO ein Großer Senat zu bilden.
2.1 Senatsverfassung beim BFH
Rz. 3
Der BFH entscheidet grds. durch Senate. Beim BFH kann die Entscheidung nicht auf einen Einzelrichter nach §§ 6, 79a FGO übertragen werden.
2.2 Ausnahme: Einzelrichterentscheidung
Rz. 4
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet jedoch der Einzelrichter beim BFH. Hatte der Senat jedoch noch durch Dreierbeschluss über die Erinnerung entschieden, gilt dies auch für die dagegen erhobene Beschwerde.
Rz. 5
Der Einzelrichter beim BFH entscheidet ferner
- über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung;
- über das Vorliegen einer Anhörungsrüge nach § 69a GKG;
- über die gem. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2 FGO nicht statthafte Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss, mit dem das FG durch Einzelrichterentscheidung eine Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen hat;
- über die gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthafte Beschwerde gegen einen vom Einzelrichter des FG ergangenen Beschluss betreffend die Wertfestsetzung.
Einen Anspruch auf Bestellung eines Richters zum Berichterstatter gewährt Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht.
3 Besetzung der Senate (§ 10 Abs. 3 FGO)
3.1 Grundsatz
Rz. 6
Grundsätzlich entscheiden die Senate in der Besetzung mit fünf Richtern. Das gilt zunächst für Urteile, Gerichtsbescheide, Beschlüsse nach § 126a FGO sowie für Richtervorlagen.
Auch bei Beschlüssen innerhalb der mündlichen Verhandlung (z. B. Ausschluß der Öffentlichkeit oder Vertagung der mündlichen Verhandlung) entscheidet stets die Vollbesetzung.
3.2 Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung
Rz. 7
Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheidet der Senat mit drei Richtern, z. B. bei der
- Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde;
- Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch;
- Entscheidungen über notwendige Beiladungen;
- Entscheidung über die Verwerfung bzw. Zurückweisung der Anhörungsrüge nach § 133 a. F.;
- Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung, sofern nicht nach § 69 Abs. 3 S. 5 FGO in dringenden Fällen eine Entscheidung des Vorsitzenden des Senats allein ergeht;
- Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 4 FGO;
- Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
- Entscheidungen über die Zuständigkeit entspr. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG in Vollbesetzung steht § 10 Abs. 3 FGO nicht entgegen.
3.3 Entscheidungen über unzulässige Revisionen
Rz. 8
Die Entscheidung über unzulässige Revisionen ergeht grundsätzlich durch die Dreierbesetzung (Rz. 7).
Die Vollbesetzung (Rz. 6) entscheidet jedoch dann, wenn die Dreierbesetzung in der Beratung keine Einigkeit erzielt. Sie entscheidet ebenfalls, wenn sich in der Beratung über eine vermeintlich zulässige Revision nachträglich die Unzulässigkeit herausstellt. Dies gilt auch bei teilweiser Unzulässigkeit. Die Vollbesetzung entscheidet ebenfalls, wenn bei einer von beiden Beteiligten eingelegten Revision nur eine unzulässig ist.
3.4 Entscheidung über Vorlagebeschlüsse
Rz. 9
Die Vollbesetzung (Rz. 6) ent...