1 Allgemeines (§ 10 Abs. 1 FGO)
Rz. 1
§ 10 FGO regelt die richterliche Organisation des BFH als nach Art. 95 Abs. 1 GG obersten Gerichtshof des Bundes.[1] Grundlage sind die über § 4 FGO geltenden §§ 21a–21i GVG, die das Präsidium, die Geschäftsverteilung und die personelle Besetzung der entscheidenden Senate regeln.[2] Gem. § 10 Abs. 1 FGO besteht der BFH aus dem Präsidenten, aus Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in der erforderlichen Anzahl.
2 Senatsverfassung (§ 10 Abs. 2 FGO)
Rz. 2
§ 10 Abs. 2 FGO sieht für den BFH als oberstes Bundesgericht in Finanzangelegenheiten i. S. v. § 33 FGO die Senatsverfassung vor. Nach § 10 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 S. 2 FGO sind Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen in besonderen Senaten zusammenzufassen, die daneben allerdings auch noch eine allgemeine Zuständigkeit haben können.[1] Ergänzend hierzu ist nach § 11 Abs. 1 FGO ein Großer Senat zu bilden.[2]
2.1 Senatsverfassung beim BFH
Rz. 3
Der BFH entscheidet grds. durch Senate.[1] Beim BFH kann die Entscheidung nicht auf einen Einzelrichter nach §§ 6, 79a FGO übertragen werden.[2]
2.2 Ausnahme: Einzelrichterentscheidung
Rz. 4
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet jedoch der Einzelrichter beim BFH.[1] Hatte der Senat jedoch noch durch Dreierbeschluss über die Erinnerung entschieden, gilt dies auch für die dagegen erhobene Beschwerde.[2]
Rz. 5
Der Einzelrichter beim BFH entscheidet ferner
- über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung[3];
- über das Vorliegen einer Anhörungsrüge nach § 69a GKG;
- über die gem. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2 FGO nicht statthafte Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss, mit dem das FG durch Einzelrichterentscheidung eine Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen hat;
- über die gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthafte Beschwerde[4] gegen einen vom Einzelrichter des FG ergangenen Beschluss betreffend die Wertfestsetzung.[5]
Einen Anspruch auf Bestellung eines Richters zum Berichterstatter gewährt Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht.[6]
3 Besetzung der Senate (§ 10 Abs. 3 FGO)
3.1 Grundsatz
Rz. 6
Grundsätzlich entscheiden die Senate in der Besetzung mit fünf Richtern. Das gilt zunächst für Urteile, Gerichtsbescheide, Beschlüsse nach § 126a FGO sowie für Richtervorlagen.
Auch bei Beschlüssen innerhalb der mündlichen Verhandlung (z. B. Ausschluß der Öffentlichkeit oder Vertagung der mündlichen Verhandlung) entscheidet stets die Vollbesetzung.[1]
3.2 Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung
Rz. 7
Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheidet der Senat mit drei Richtern, z. B. bei der
- Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde[1];
- Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch[2];
- Entscheidungen über notwendige Beiladungen;
- Entscheidung über die Verwerfung bzw. Zurückweisung der Anhörungsrüge nach § 133 a. F.;
- Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung[3], sofern nicht nach § 69 Abs. 3 S. 5 FGO in dringenden Fällen eine Entscheidung des Vorsitzenden des Senats allein ergeht[4];
- Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 4 FGO[5];
- Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs.[6]
- Entscheidungen über die Zuständigkeit entspr. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG in Vollbesetzung steht § 10 Abs. 3 FGO nicht entgegen.
3.3 Entscheidungen über unzulässige Revisionen
Rz. 8
Die Entscheidung über unzulässige Revisionen[1] ergeht grundsätzlich durch die Dreierbesetzung (Rz. 7).
Die Vollbesetzung (Rz. 6) entscheidet jedoch dann, wenn die Dreierbesetzung in der Beratung keine Einigkeit erzielt.[2] Sie entscheidet ebenfalls, wenn sich in der Beratung über eine vermeintlich zulässige Revision nachträglich die Unzulässigkeit herausstellt.[3] Dies gilt auch bei teilweiser Unzulässigkeit.[4] Die Vollbesetzung entscheidet ebenfalls, wenn bei einer von beiden Beteiligten eingelegten Revision nur eine unzulässig ist.[5]
3.4 Entscheidung über Vorlagebeschlüsse
Rz. 9
Die Vollbesetzung (Rz. 6) ent...
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