Rz. 9

Ein Urteilstenor nach § 100 FGO setzt einen angefochtenen Verwaltungsakt voraus. Verwaltungsakte werden im finanzgerichtlichen Verfahren mit der Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO angefochten. Ein Tenor nach § 100 FGO kann daher nur ergehen, wenn eine zulässige Anfechtungsklage erhoben worden ist. Es müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage, wie sie in §§ 40ff. FGO geregelt sind, erfüllt sein. Ob eine Anfechtungs- oder eine andere Klage erhoben wurde, richtet sich nach dem Klagebegehren. Handelt es sich nicht um eine Anfechtungsklage, sondern um eine Verpflichtungsklage, ist der Tenor nach § 101 zu fassen. Für die Urteilssprüche der anderen Klagearten (Feststellungsklage, allgemeine Leistungsklage) enthält die FGO keine Regelungen.

1.2.1 Klagebegehren

 

Rz. 10

Das Klagebegehren ist dem Antrag des Klägers, ggf. seinem gesamten Vorbringen zu entnehmen. Bei der Anfechtungsklage muss das Begehren auf Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts gehen. Da das Urteil grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung ergeht[1], dürfte die Ermittlung des vorliegenden Klagebegehrens und damit der Klageart regelmäßig keine Schwierigkeiten bereiten. Denn nach § 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende spätestens in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt und unklare Anträge erläutert werden.

1.2.2 Antragsauslegung

 

Rz. 11

Bestehen Unklarheiten hinsichtlich des Klagebegehrens, so sind die vom Kläger gestellten Anträge auszulegen. Das Gericht hat das Klagebegehren aus dem gesamten Vorbringen des Klägers zu ermitteln. Es darf dabei über das erkennbare Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung des Antrags nicht gebunden[1]. So ist z. B. in einem reinen Aufhebungsantrag auch ein hilfsweiser Änderungsantrag enthalten, wenn der Kläger zur Begründung seiner Klage vorgetragen hat, dass eine Steuerpflicht nicht bestehe, im Übrigen aber in dem angefochtenen Bescheid die Steuer jedenfalls in unzutreffender Höhe festgesetzt worden sei. Zur Möglichkeit des Gerichts, die Steuer zwar niedriger als im angefochtenen Steuerbescheid, aber höher als vom Kläger beantragt festzusetzen, vgl. Rz. 15; § 96 FGO Rz. 7f.

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