Rz. 57

Das Gericht hebt den angefochtenen Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf, ohne in der Sache – über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts – zu entscheiden. Damit ist die den Kläger beschwerende Regelung zunächst beseitigt (echte Kassation; s. Rz. 39). Über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis ist jedoch nichts Endgültiges gesagt. Die Angelegenheit befindet sich wieder im Verwaltungsverfahren. Es ist nun Sache der Behörde, unter Beachtung von § 88 AO eine neue Regelung zu treffen. Eine Bindungswirkung gem. § 100 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO tritt nur eingeschränkt ein. Das Gericht überträgt nicht etwa die weitere Sachaufklärung auf die Behörde. Ob und ggf. wie die Behörde ein neues Verwaltungsverfahren betreibt, liegt allein bei ihr. Auch hat das Gericht keine materielle Rechtmäßigkeitsprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts durchgeführt. Lediglich hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit des vorliegenden Sachverhalts hat eine summarische Prüfung stattgefunden[1]. Das hat zur Folge, dass einerseits die Behörde auch nur insoweit gem. § 100 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO gebunden werden kann, andererseits auch das Gericht in einem nachfolgenden Prozess wegen des neuen Verwaltungsakts ohne Weiteres bei nunmehr erforderlicher umfassender (nicht mehr nur summarischer) Prüfung zu einem anderen Rechtsstandpunkt gelangen kann (s. Rz. 65). Auf Antrag kann das Gericht nach überschlägiger Prüfung die Kassation mit einer einstweiligen Regelung bezüglich des aufgehobenen Verwaltungsakts verbinden (s. Rz. 68).

 

Rz. 58

Das gerichtliche Verfahren wird mit einem Urteil nach § 100 Abs. 3 FGO endgültig abgeschlossen. Es ist daher auch eine abschließende Kostenentscheidung zu treffen, wobei nach dem Rechtsgedanken von § 137 FGO berücksichtigt werden kann, wer die mangelnde Sachaufklärung verschuldet hat[2]. Das Gerichtsverfahren kann nicht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts offengehalten werden, sodass dieser zum Gegenstand des Verfahrens werden könnte.

[1] V. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 100 FGO Rz. 50.
[2] V. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 100 FGO Rz. 51.

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