Rz. 59

Ob das Gericht eine Kassation ohne Sachentscheidung nach § 100 Abs. 3 FGO ausspricht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es hat sich dabei neben prozessökonomischen Erwägungen insbesondere auch daran zu orientieren, wie erheblich die Aufklärungsmängel und wie aufwendig deren Beseitigung sind und ob ein derartiges Urteil im Interesse der Beteiligten sachdienlich ist[1]. Auch ob es auf einen entsprechenden Antrag hin eine einstweilige Regelung trifft, steht in seinem Ermessen. Die Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung des FG unterliegen der vollen revisionsgerichtlichen Überprüfung[2].

[1] V. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 100 FGO Rz. 49.

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