Rz. 66

Nur wenn zur weiteren Sachaufklärung nach Art und Umfang erheblicher Ermittlungsaufwand erforderlich ist, kann der angefochtene Verwaltungsakt kassiert werden, ohne in der Sache zu entscheiden. Ob Art und Umfang der Ermittlungen erheblich sind, richtet sich nach den Verhältnissen und Möglichkeiten des Gerichts im Gegensatz zu denen der Behörde. Die Beiziehung umfangreicher Akten, um aus diesen mittels vieler Einzelpositionen Gesamtdaten zu ermitteln, bedeutet für das Gericht im Verhältnis zu den Finanzbehörden mit ihren EDV-Möglichkeiten regelmäßig erheblichen Aufwand. Dagegen bereitet die Anhörung weniger bekannter Zeugen oder die Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen dem Gericht regelmäßig keinen im Verhältnis zur Behörde erheblichen Ermittlungsaufwand[1].

[1] BFH v. 29.3.1995, II R 13/94, BStBl II 1995, 542; BFH v. 17.1.1996, XI R 62/95, BFH/NV 1996, 527; Schmidt-Troje, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 83.

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