Rz. 1
§ 101 FGO regelt die Entscheidungsformel, wenn eine Verpflichtungsklage (teilweise) begründet ist. Während in §§ 40ff. FGO die einzelnen Klagearten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit geregelt sind, legen §§ 100ff. FGO fest, was zu geschehen hat, wenn diese Klagen nach Prüfung durch das Gericht begründet sind. Nach § 101 FGO ist die Finanzbehörde zum Erlass eines Verwaltungsakts (Verpflichtungsurteil im eigentlichen Sinn, § 101 S. 1 FGO) bzw. zur erneuten Bescheidung (Bescheidungsurteil, § 101 S. 2 FGO) über einen entsprechenden Antrag des Klägers auf eine erfolgreiche Klage hin zu verurteilen. Da die Verpflichtung bzw. die Neubescheidung nur ausgesprochen wird, soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist, ist bei nur teilweise erfolgreichen Verpflichtungsklagen die Klage im Übrigen abzuweisen. Zur Klarstellung ist es ratsam, im Tenor der (teilweise) stattgebenden Entscheidung neben der Verurteilung zum Erlass des Verwaltungsakts bzw. zur Neubescheidung die ablehnende Behördenentscheidung und die sie bestätigende Einspruchsentscheidung aufzuheben. Klagt nur ein Ehegatte, ist im Tenor auszudrücken, dass sich die Entscheidung auf die Steuerfestsetzung des klagenden Ehegatten beschränkt.
Rz. 2
Nicht geregelt ist, wie der Tenor bei Verurteilung zu einer Leistung der Verwaltung, die nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht, der sog. allgemeinen Leistungsklage, zu lauten hat. Hier ist bei stattgebendem Urteil die Leistung, die der Beklagte zu erbringen hat, im Tenor genau zu beschreiben. Auch der Tenor einer stattgebenden Feststellungsklage ist in der FGO nicht geregelt.
Rz. 3
Der Urteilsspruch bei einer erfolgreichen Verpflichtungsklage nach § 101 FGO hält sich – anders als bei der Abänderungsklage nach § 100 FGO – innerhalb des öffentlich-rechtlichen Systems. Die Gerichte kontrollieren das Verwaltungshandeln, indem sie rechtswidrige Steuerbescheide aufheben (Kassation). Der Erlass rechtmäßiger Steuerbescheide ist grds. nicht Sache der Gerichte, sondern Aufgabe der Verwaltung. Folgerichtig geht daher bei der Verpflichtungsklage das Klageziel nicht auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts, sondern nur auf Verurteilung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts. Der vom Kläger begehrte Verwaltungsakt ist nicht durch das Gericht, sondern durch die Behörde zu erlassen. Das Urteil hat keine gestaltende Wirkung. Die Verpflichtungsklage auch in der Form der Bescheidungsklage gehört zu den Leistungsklagen. Es entsteht unmittelbar durch das Urteil kein Verwaltungsakt mit bestimmtem materiellem Inhalt. Die formelle Rechtslage wird durch das Gericht nur insoweit gestaltet, als die Behörde verpflichtet wird, eine Leistung zu erbringen, nämlich einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder über einen bestimmten Antrag zu entscheiden und dadurch die materielle Rechtslage für den Kläger selbst neu zu gestalten. Die Umsetzung der Verpflichtung kann durch Festsetzung von Zwangsgeld gegen die Behörde vollstreckt werden.
1.1 Inhalt der Vorschrift
Rz. 4
Ist die zulässige Klage auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts begründet, verpflichtet das Gericht die Finanzbehörde, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen. Dazu ist Voraussetzung, dass die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird und die Sache spruchreif ist – sog. Verpflichtungsurteil nach § 101 S. 1 FGO. Ist die Sache bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht spruchreif, verpflichtet das Gericht die Finanzbehörde, über den Antrag des Klägers auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts neu zu entscheiden, und zwar unter Beachtung der im Urteil niedergelegten Rechtsauffassung des Gerichts – sog. Bescheidungsurteil nach § 101 S. 2 FGO.
1.2 Verpflichtungsklage
Rz. 5
Ein Tenor nach § 101 FGO kann nur ergehen, wenn eine zulässige Verpflichtungsklage erhoben worden ist. Ob eine Verpflichtungs- oder eine andere Klage erhoben wurde, richtet sich nach dem Klagebegehren. Handelt es sich nicht um eine Verpflichtungsklage, sondern um eine Anfechtungsklage, auch in Form einer Änderungsklage, ist der Tenor nach § 100 FGO zu erlassen. Bei Erfolg der Klage hat das Gericht in diesem Fall nach § 100 Abs. 2 FGO zu tenorieren und nicht nach § 101 FGO.
1.2.1 Klagebegehren
Rz. 6
Das Klagebegehren ist dem Antrag des Kläg...