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Ist die zulässige Klage auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts begründet, verpflichtet das Gericht die Finanzbehörde, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen. Dazu ist Voraussetzung, dass die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird und die Sache spruchreif ist – sog. Verpflichtungsurteil nach § 101 S. 1 FGO. Ist die Sache bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht spruchreif, verpflichtet das Gericht die Finanzbehörde, über den Antrag des Klägers auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts neu zu entscheiden, und zwar unter Beachtung der im Urteil niedergelegten Rechtsauffassung des Gerichts – sog. Bescheidungsurteil nach § 101 S. 2 FGO.

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