Rz. 12

Die Verpflichtung der Finanzbehörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts bzw. zur Neubescheidung ist durch das Gericht auszusprechen, wenn die Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Klägers müssen kumulativ vorliegen. Eine Prüfung der Rechtswidrigkeit kann entfallen, wenn eine Rechtsverletzung schon nicht behauptet wurde oder zwar behauptet wurde, sich aber im Lauf des Verfahrens herausstellt, dass eine solche nicht vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn der begehrte Verwaltungsakt nicht den Kläger, sondern allein einen Dritten begünstigt oder benachteiligt, ohne zugleich den Kläger zu begünstigen. Soll ein Verpflichtungsausspruch bzw. ein Bescheidungsausspruch ergehen, muss allerdings zur Überzeugung feststehen, dass die Ablehnung oder Unterlassung des vom Kläger begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist.[1]

 

Rz. 13

Rechtswidrig ist die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts dann, wenn der Kläger einen Rechtsanspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat. Ob die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist, bemisst sich grds. nach dem begehrten Regelungsgehalt des beantragten Verwaltungsakts.[2] Rechtswidrig ist die Ablehnung oder Unterlassung, wenn der Kläger entweder einen (materiellen) Rechtsanspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts oder einen (formellen) Anspruch auf Entscheidung über seinen Antrag nach fehlerfreier Ermessensausübung hat bzw. eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und deshalb der begehrte Verwaltungsakt zu erlassen ist.[3]

 

Rz. 14

Wenn der Erlass eines im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakts (z. B. ein Steuererlass) begehrt wird, genügt es für ein Bescheidungsurteil, dass bei dessen Ablehnung der Behörde Ermessensfehler unterlaufen sind. Dann ergibt sich die Rechtswidrigkeit bereits aus dem Anspruch des Klägers aus der Verletzung seines Rechts auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass bloß eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen.[4]

[2] S. auch im Einzelnen § 100 FGO Rz. 20ff.
[3] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 101 FGO Rz. 23; Brandt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 101 FGO Rz. 10.

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