Rz. 33

Hat der Kläger, obwohl die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig war, keinen Rechtsanspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch die Behörde, weil dessen Erlass in deren Ermessen steht oder ihr vom Gesetzgeber bei der Feststellung der für den Erlass des Verwaltungsakts notwendigen Voraussetzungen ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, kommt nur ein Bescheidungsurteil in Betracht. . So kann dies beispielsweise vorliegen, wenn bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen auf der Ebene der Ermessensprüfung (nicht auf der Tatbestandsebene) die Behörde von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist.[1] In solchen Fällen, abgesehen von der Ermessensreduzierung auf Null, hat der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts, sondern allein auf fehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag.[2] Es kommt daher allein aus diesem Grund nur ein Bescheidungsurteil in Betracht. Es handelt sich nicht um ein dem Verpflichtungsurteil gem. § 101 S. 1 FGO subsidiäres Urteil. Vielmehr ist, will der Kläger kein Kostenrisiko tragen, allein ein Bescheidungsantrag zu stellen. Denn nur ein solcher kann begründet sein. Die Sache muss für ein originäres Bescheidungsurteil insoweit spruchreif sein, als die Tatsachen feststehen, die einen Anspruch auf Ermessensentscheidung begründen (Tatbestandsseite), sowie die Tatsachen feststehen, die für die Überprüfung der Verwaltungsentscheidung auf Ermessensfehler durch das Gericht[3] erforderlich sind.

[1] Brandt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 101 Rz. 32.
[3] Vgl. § 102 FGO.

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