Rz. 35

Das Gericht verpflichtet den Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erneut) zu bescheiden. Folge des Bescheidungsurteils ist danach nicht nur die Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines neuen Verwaltungsakts im formellen Sinn. Vielmehr wird, wenn nicht in jedem Fall das Ergebnis, so doch die Begründung des neuen Verwaltungsakts durch das Urteil mitbestimmt.

 

Rz. 36

Die Rechtsauffassung des Gerichts kommt in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck. Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO gehören zum Inhalt des Urteils Entscheidungsgründe. In diesen sind die wesentlichen rechtlichen Überlegungen, die den Urteilstenor tragen, aufzuführen. Es ist also darzulegen, aus welchen rechtlichen Gründen nach Auffassung des Gerichts die Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und weshalb ggf. keine Spruchreife vorliegt. Diese Gründe binden die Verwaltung bei der Neubescheidung über den Antrag des Klägers. Insoweit können auch die Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwachsen. Dabei ist § 100 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass die Behörde an tatsächliche Beurteilungen des Gerichts nur soweit gebunden ist, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen.[1]

 

Rz. 37

Legt das Gericht in den Entscheidungsgründen weitere Rechtsauffassungen dar, tritt eine Bindung nur ein, soweit diese Ausführungen durch die Entscheidung über den Streitgegenstand gedeckt sind.[2]

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 101 FGO Rz. 7; Lange, in HHSp, AO/FGO, § 101 FGO Rz. 54.

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