Rz. 9

Die Vorschrift des § 102 FGO regelt den Prüfungsumfang des Gerichts, soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden. Solche Ermächtigungen finden sich z. B. in §§ 130, 131, 152, 163, 191, 193, 196, 222, 227, 328 Abs. 1 AO. Die Vorschrift findet unmittelbar Anwendung nur in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten betreffend Maßnahmen von Finanzbehörden i. S. v. § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO. Da die Regelung der (beschränkten) Überprüfung von Ermessensentscheidungen durch das Gericht in § 102 FGO jedoch ein aus dem Gewaltenteilungsprinzip abgeleiteter allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsprozessrechts ist, findet sie in allen Angelegenheiten, in denen der Finanzrechtsweg gem. § 33 FGO eröffnet ist, entsprechende Anwendung, also auch dann, wenn die Überprüfung von Ermessensentscheidungen anderer als Finanzbehörden durch das Gericht ansteht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge