2.1 Äußere Form
Rz. 4
Urteile ergehen im Namen des Volkes. Fehlt diese Formel, ist das Urteil dennoch wirksam. Falls das Urteil ausdrücklich in einem anderen Namen ergehen sollte, handelt es sich im Hinblick auf Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG um ein nichtiges Urteil.
Rz. 5
Die Entscheidungen sind vollständig schriftlich niederzulegen oder als elektronisches Dokument gem. § 52a Abs. 3 FGO aufzuzeichnen.
2.2 Unterschriften
Rz. 6
Die vollständig abgefasste Entscheidung ist von den Berufsrichtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Die Richter, die das Urteil i. S. d. § 103 FGO gefällt haben, müssen nicht identisch mit denen sein, die das Urteil verkündet haben. Die ehrenamtlichen Richter können, müssen aber nicht, unterschreiben. Die Unterschriften sind am Ende der vollständigen Entscheidung anzubringen, müssen also auch die Rechtsmittelbelehrung umfassen. Dem Unterschriftserfordernis ist genügt, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift einer Entscheidung von den mitwirkenden Berufsrichtern unterzeichnet ist und die den Beteiligten zugestellte Ausfertigung deren Namen maschinenschriftlich wiedergibt. Ist ein Berufsrichter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, verhindert zu unterschreiben, ist das vom Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, vom dienstältesten Beisitzer unter Angabe des Hinderungsgrunds auf dem Urteil zu vermerken. Dazu wird an der Stelle, an der der Verhinderte zu unterschreiben hätte, etwa folgender Hinweis angebracht und vom Vorsitzenden oder dienstältesten Beisitzer unterschrieben: "Richter am Finanzgericht X ist verhindert zu unterschreiben, weil er erkrankt ist." Eine Verhinderung kann auch vorliegen, wenn ein Richter, der die Entscheidung getroffen hat, in Ruhestand getreten ist. Liegt diese Angabe vor, so findet eine Überprüfung, ob der genannte Verhinderungsgrund vorgelegen hat, nicht statt. Die Unterschrift eines Einzelrichters oder allein entscheidenden Richters kann nicht ersetzt werden. Ein verkündetes, aber wegen Verhinderung nicht mehr unterschriebenes Urteil wird dann ohne Unterschrift zugestellt und ist im Rechtsmittelverfahren aufzuheben; ansonsten ist neu zu verhandeln. M. E. ist dann neu zu verhandeln, wenn das Urteil noch nicht i. S. d. § 104 FGO erlassen wurde, also noch keine Bindungswirkung des Urteils eingetreten ist.
Rz. 7
Fehlt eine erforderliche Unterschrift oder ein Verhinderungsvermerk, ist das Urteil nach Verkündung oder Zustellung zwar erlassen und damit für das Gericht bindend. Die Rechtsmittelfristen beginnen jedoch erst zu laufen, wenn die fehlende Unterschrift nachgeholt ist, was auch im Revisionsverfahren noch möglich ist.
2.3 Wirksamkeitsvermerk (§ 105 Abs. 6 FGO)
Rz. 8
Eine Entscheidung ist für das Gericht erst bindend und entfaltet Wirksamkeit nach außen, wenn sie verkündet oder zugestellt wird. Aus diesem Grund hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Fall von § 104 Abs. 1 FGO nur den Tag der Verkündung, im Fall von § 104 Abs. 2 und 3 FGO den der ersten Zustellung auf der bei den Gerichtsakten verbleibenden Urschrift zu vermerken. Dadurch soll auch die Identität zwischen erlassener und bekannt gegebener Entscheidung beurkundet werden. Da auch durch formlose Bekanntgabe an die Beteiligten des nicht verkündeten, aber auf der Geschäftsstelle niedergelegten Tenors die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung eintritt (vgl. § 104 FGO Rz. 6), empfiehlt sich ein entsprechender Vermerk der Bekanntgabe auf dem Tenor.