Rz. 6
Die vollständig abgefasste Entscheidung ist von den Berufsrichtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Die Richter, die das Urteil i. S. d. § 103 FGO gefällt haben, müssen nicht identisch mit denen sein, die das Urteil verkündet haben. Die ehrenamtlichen Richter können, müssen aber nicht, unterschreiben. Die Unterschriften sind am Ende der vollständigen Entscheidung anzubringen, müssen also auch die Rechtsmittelbelehrung umfassen. Dem Unterschriftserfordernis ist genügt, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift einer Entscheidung von den mitwirkenden Berufsrichtern unterzeichnet ist und die den Beteiligten zugestellte Ausfertigung deren Namen maschinenschriftlich wiedergibt. Ist ein Berufsrichter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, verhindert zu unterschreiben, ist das vom Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, vom dienstältesten Beisitzer unter Angabe des Hinderungsgrunds auf dem Urteil zu vermerken. Dazu wird an der Stelle, an der der Verhinderte zu unterschreiben hätte, etwa folgender Hinweis angebracht und vom Vorsitzenden oder dienstältesten Beisitzer unterschrieben: "Richter am Finanzgericht X ist verhindert zu unterschreiben, weil er erkrankt ist." Eine Verhinderung kann auch vorliegen, wenn ein Richter, der die Entscheidung getroffen hat, in Ruhestand getreten ist. Liegt diese Angabe vor, so findet eine Überprüfung, ob der genannte Verhinderungsgrund vorgelegen hat, nicht statt. Die Unterschrift eines Einzelrichters oder allein entscheidenden Richters kann nicht ersetzt werden. Ein verkündetes, aber wegen Verhinderung nicht mehr unterschriebenes Urteil wird dann ohne Unterschrift zugestellt und ist im Rechtsmittelverfahren aufzuheben; ansonsten ist neu zu verhandeln. M. E. ist dann neu zu verhandeln, wenn das Urteil noch nicht i. S. d. § 104 FGO erlassen wurde, also noch keine Bindungswirkung des Urteils eingetreten ist.
Rz. 7
Fehlt eine erforderliche Unterschrift oder ein Verhinderungsvermerk, ist das Urteil nach Verkündung oder Zustellung zwar erlassen und damit für das Gericht bindend. Die Rechtsmittelfristen beginnen jedoch erst zu laufen, wenn die fehlende Unterschrift nachgeholt ist, was auch im Revisionsverfahren noch möglich ist.