3.1 Rubrum (§ 105 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO)
Rz. 9
Im Rubrum (auch Entscheidungskopf genannt) sind die am Verfahren Beteiligten (§ 57 FGO), ihre Vertreter sowie das entscheidende Gericht mit Senat und Richtern detailliert aufzuführen. Maßgebender Zeitpunkt ist der der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei schriftlichem Verfahren der der letzten Beratung. Auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung ist m. E. hierbei nicht abzustellen. Entscheidend ist, dass die Richter, die das Urteil fällen, an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, sodass das Gesetz diesen Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt. Ob diese Richter auch das Urteil gefällt haben und damit die Besetzung des Gerichts ordnungsgemäß war, kann dann dadurch festgestellt werden, dass der – zumindest von den Berufsrichtern unterschriebene und i. d. R. datierte – Tenor bei einer Akteneinsicht diesbezüglich geprüft wird. Fehler lassen sich meist nach § 107 FGO beseitigen. Die Angaben müssen so genau und vollständig sein, dass die Entscheidung ihrer Titelfunktion gerecht und die Beachtung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter überprüft werden kann. In der schriftlichen Urteilsfassung braucht ein – gesonderter – Verkündungstermin nicht aufgenommen zu werden.
3.2 Tenor (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO)
Rz. 10
Der auch mit Urteilsformel bezeichnete Tenor enthält den eigentlichen Entscheidungssatz des Gerichts über den Streitgegenstand sowie die Nebenentscheidungen. In ihm soll knapp und klar das Ergebnis des Verfahrens zum Ausdruck kommen sowie über die Kosten, die Vollstreckbarkeit und die Zulassung der Revision entschieden werden.
Rz. 11
Der Tenor ist aus den Gründen heraus auslegbar. Das Ergebnis muss aber eindeutig sein. Lassen sich Gründe und Tenor auch durch Auslegung nicht zur Deckung bringen, gilt grundsätzlich der Tenor. Ein Urteil ohne Tenor oder mit unverständlichem Tenor ist unwirksam und muss aufgehoben werden.
3.3 Tatbestand (§ 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO)
Rz. 12
Der Tatbestand hat als öffentliche Urkunde Beweiskraft für das mündliche Vorbringen der Beteiligten sowie die gerichtlichen Wahrnehmungen bzw. Handlungen.
Rz. 13
Der Tatbestand, der von den Entscheidungsgründen zu trennen ist, soll den Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der – in der mündlichen Verhandlung gestellten – Anträge in geordneter Form wiedergeben. Unter Sachstand ist die Gesamtheit der tatsächlichen Feststellungen zu verstehen, von denen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgeht. Im Tatbestand ist nach einem – nicht zwingend erforderlichen, aber zweckmäßigen – einleitenden Satz, der das Klagebegehren umschreibt, zunächst der unstreitige Sachverhalt entweder chronologisch oder nach Sachgruppen geordnet darzustellen. Dem folgt der streitige Sachvortrag des Klägers, der mit einer Zusammenfassung seiner Rechtsauffassung abschließt. Danach sind in hervorgehobener Weise (Einrücken, Fettdruck o. Ä.) die Anträge zu bringen. Nach dem Antrag des Beklagten folgt dessen streitiger Sachvortrag, der ebenfalls mit einer Zusammenfassung seiner Rechtsauffassung schließt. Anträge und Vortrag der Beigeladenen sind nach den jeweiligen Anträgen derjenigen Partei zu bringen, denen sie sich in der Sache anschließen. Danach folgt ein Hinweis über eine etwaige Beweisaufnahme und sonstige für die Entscheidung wesentliche Prozessgeschichte. Der Tatbestand schließt mit der Angabe der dem Gericht vorgelegten und von ihm beigezogenen Akten. Sollten nach Auffassung der Beteiligten nach einer mündlichen Verhandlung gestellte Anträge fehlen, ist ein solcher Mangel mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gem. § 108 FGO zu verfolgen.
3.3.1 Umfang (§ 105 Abs. 3 FGO)
Rz. 14
Die Ausgestaltung des Tatbestands, der hinter dem Tenor und üblicherweise auch der Rechtsmittelbelehrung niederzulegen ist, wird in § 105 Abs. 3 FGO näher geregelt.
Rz. 15
Der Tatbestand muss zum einen...