Rz. 12

Der Tatbestand hat als öffentliche Urkunde Beweiskraft für das mündliche Vorbringen der Beteiligten sowie die gerichtlichen Wahrnehmungen bzw. Handlungen[1].

 

Rz. 13

Der Tatbestand, der von den Entscheidungsgründen zu trennen ist, soll den Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der – in der mündlichen Verhandlung gestellten – Anträge in geordneter Form wiedergeben. Unter Sachstand ist die Gesamtheit der tatsächlichen Feststellungen zu verstehen, von denen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgeht[2]. Im Tatbestand ist nach einem – nicht zwingend erforderlichen, aber zweckmäßigen[3] – einleitenden Satz, der das Klagebegehren umschreibt, zunächst der unstreitige Sachverhalt entweder chronologisch oder nach Sachgruppen geordnet darzustellen. Dem folgt der streitige Sachvortrag des Klägers, der mit einer Zusammenfassung seiner Rechtsauffassung abschließt. Danach sind in hervorgehobener Weise (Einrücken, Fettdruck o. Ä.) die Anträge zu bringen. Nach dem Antrag des Beklagten folgt dessen streitiger Sachvortrag, der ebenfalls mit einer Zusammenfassung seiner Rechtsauffassung schließt. Anträge und Vortrag der Beigeladenen sind nach den jeweiligen Anträgen derjenigen Partei zu bringen, denen sie sich in der Sache anschließen. Danach folgt ein Hinweis über eine etwaige Beweisaufnahme und sonstige für die Entscheidung wesentliche Prozessgeschichte. Der Tatbestand schließt mit der Angabe der dem Gericht vorgelegten[4] und von ihm beigezogenen Akten[5]. Sollten nach Auffassung der Beteiligten nach einer mündlichen Verhandlung gestellte Anträge fehlen, ist ein solcher Mangel mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gem. § 108 FGO zu verfolgen[6].

[1] § 155 FGO i. V. m. §§ 415, 418 ZPO; Lange, in HHSp, AO/FGO, § 105 FGO Rz. 29.
[3] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 105 FGO Rz. 32 m. w. N.
[4] § 71 Abs. 2 FGO; nach Ansicht von Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 105 FGO Rz. 13, nicht erforderlich.
[5] § 86 Abs. 1 FGO; Lange, in HHSp, AO/FGO, § 105 FGO Rz. 37.

3.3.1 Umfang (§ 105 Abs. 3 FGO)

 

Rz. 14

Die Ausgestaltung des Tatbestands, der hinter dem Tenor und üblicherweise auch der Rechtsmittelbelehrung niederzulegen ist, wird in § 105 Abs. 3 FGO näher geregelt.

 

Rz. 15

Der Tatbestand muss zum einen so umfänglich sein, dass zum einen die den Beteiligten wichtig erscheinenden Umstände des Falls aufgeführt werden (die Beteiligten müssen sich im Tatbestand wiederfinden können), damit erkennbar ist, dass das Gericht rechtliches Gehör gewährt hat. Zum anderen muss der Tatbestand alle vom Gericht in den Entscheidungsgründen abgehandelten Gesichtspunkte aufnehmen (das Urteil muss aus sich heraus verständlich sein), damit die richterliche Entscheidungsfindung nachvollzogen werden kann. Es muss jedoch nur der entscheidungserhebliche Sachverhalt im Tatbestand dargestellt werden[1]. § 105 Abs. 3 FGO schränkt den Umfang des Tatbestands in doppelter Hinsicht ein. Der Sach- und Streitstand ist nicht vollen Umfangs, sondern nur seinem wesentlichen Inhalt nach darzustellen und die Darstellung hat nicht breit, sondern gedrängt zu erfolgen. Das bedeutet, dass bei den streitigen und unstreitigen Tatsachen und bei der Prozessgeschichte durch den Fortgang des Verfahrens Überholtes oder zu anderen (abgetrennten) Verfahren Gehörendes sowie Wiederholungen aus dem außergerichtlichen Vorverfahren wegzulassen und die Rechtsansichten kurz zusammenzufassen sind. Die Einschränkung des Umfangs durch § 105 Abs. 3 entlastet das Gericht nur von Schreibarbeit, nicht aber von einer gewissenhaften Erfassung und gedanklichen Ordnung des Streitstoffs[2]. Allerdings ist es auch zulässig, festgestellte entscheidungserhebliche Tatsachen oder aus Tatsachen gezogene Folgerungen an der insoweit in Betracht kommenden Stelle der Entscheidungsgründe aufzuführen[3], wenngleich dies jedoch im Hinblick auf die im Gesetz angelegte äußere Trennung, die eine inhaltliche Trennung sicherstellen kann[4], nicht wünschenswert ist.

 

Rz. 16

Bezugnahmen sind nach der ausdrücklichen Regelung nicht im Allgemeinen, sondern nur wegen der Einzelheiten zulässig. Das Wesentliche muss im Entscheidungstatbestand selbst knapp und zusammenfassend aufgeführt werden[5]. Es darf nur auf solche Unterlagen, die genau zu bezeichnen sind[6], verwiesen werden, die den Beteiligten im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung bekannt oder zugänglich sind. Auf denselben Beteiligten gleichzeitig zugestellte Entscheidungen kann jedoch Bezug genommen werden[7].

3.3.2 Kein abgekürzter Tatbestand

 

Rz. 17

Das Gericht darf den T...

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