Rz. 7

Fehlt ein Urteilsspruch zu Nebenentscheidungen, wie zur von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 1 FGO, kann ebenfalls eine Ergänzung nach § 109 Abs. 1 FGO beantragt werden. Auch versehentlich unterlassene Entscheidungen des Gerichts über weitere von Amts wegen im Urteil zu treffende Nebenentscheidungen sind nach § 109 FGO zu ergänzen.[1] Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision kann allerdings nicht im Weg eines Antrags auf Ergänzung des Urteils erreicht werden (Rz. 1). Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO gehört ebenfalls nicht zum notwendigen Inhalt des Urteils, sondern zum Kostenfestsetzungsverfahren.[2] Die Entscheidung über einen insoweit nicht beschiedenen Antrag ist daher nicht durch Urteilsergänzung, sondern durch selbstständigen Beschluss nachzuholen.[3] Der Einstellungsbeschluss nach § 72 Abs. 2 S. 2 FGO nach Klagerücknahme kann um die nach § 143 Abs. 2 FGO notwendige Kostenentscheidung über das Revisionsverfahren ergänzt werden.[4]

[1] Zur Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 151 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO: BFH v. 15.4.1981, IV S 3/81, BStBl II 1981, 402; zur Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO: BFH v. 29.5.2009, IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452; BFH v. 27.12.2006, IX B 199/05, BFH/NV 2007, 1140.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 109 FGO Rz. 3; Gräber/Ratschow, FGO, 9. Aufl. 2019, § 109 Rz. 5.
[4] FG Bremen v. 18.5.1992, I 10/91 K, EFG 1992, 547.

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