Rz. 1

Beim BFH ist ein Großer Senat (GrS) gebildet. Dieser entscheidet nur über eine von einem Senat des BFH[1] durch Beschluss vorgelegte Rechtsfrage.[2] Der GrS dient zur

  • Sicherung einer einheitlichen Rspr. des BFH[3]
  • Fortbildung des Rechts.[4]
[1] Erkennender Senat; s. § 11 Abs. 4 FGO.
[2] § 10 FGO Rz. 6.

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