Rz. 1
Beim BFH ist ein Großer Senat (GrS) gebildet. Dieser entscheidet nur über eine von einem Senat des BFH[1] durch Beschluss vorgelegte Rechtsfrage.[2] Der GrS dient zur
- Sicherung einer einheitlichen Rspr. des BFH[3]
- Fortbildung des Rechts.[4]
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