Rz. 9
Die Rechtsfragen in der Entscheidung, von der abgewichen werden soll, und in der zu entscheidenden Sache müssen identisch sein. Die Rechtsfrage muss nicht ausdrücklich behandelt und entschieden werden, aber ein unerlässliches Glied in der Gedankenkette der Entscheidung sein.
Rz. 10
Die Vorlagepflicht besteht nur, wenn die abweichende Rechtsauffassung des anderen Senats, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll (Rz. 3), für dessen Entscheidung erheblich gewesen ist. Eine bestimmte Rechtsauffassung ist entscheidungserheblich, wenn sie für die Entscheidung tragend ist. Hinweise auf eine Rechtsauffassung, die die Entscheidung nicht trägt (obiter dictus), begründen keine Vorlagepflicht.
Rz. 11
Die abweichende Rechtsauffassung muss auch für die zu treffende Entscheidung erheblich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Entscheidung des anderen Senats zu nicht mehr anwendbarem Recht ergangen ist.
Die Vorlage wird nicht dadurch unzulässig, dass der erkennende Senat seine Entscheidung auch mit einer Rechtsauffassung erreichen könnte, die nicht in Widerspruch zur Rechtsauffassung des anderen Senats steht. Es ist jedem Senat selbst überlassen, die seine Entscheidung begründenden Rechtssätze zu bestimmen.