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Voraussetzung der formellen Rechtskraft ist die entweder von vornherein bestehende oder durch Nichteinlegen eines Rechtsmittels eingetretene Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Wann eine Entscheidung unanfechtbar wird, hängt bei von vornherein unanfechtbaren Entscheidungen von ihrem Erlass, also vom Zeitpunkt der Verkündung bzw. Zustellung, ab.[1] Bei anfechtbaren Entscheidungen bestimmt sich der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit dagegen nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, die wiederum regelmäßig vom Zeitpunkt der letzten Zustellung an einen der Beteiligten abhängt.[2] Der Eintritt der formellen Rechtskraft kann daher bei verschiedenen Beteiligten zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen.

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