Rz. 9
Nach § 114 Abs. 1 S. 2 FGO ist ein Anordnungsgrund gegeben, wenn die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Formulierung ist § 940 ZPO nachgebildet und entspricht dem Anordnungsgrund bei der einstweiligen Verfügung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Die Begriffe "drohende Gewalt" und "wesentliche Nachteile" bedingen, dass auch die "anderen Gründe" von einigem Gewicht sein müssen, um einen ausreichenden Grund für eine Anordnung rechtfertigen zu können. Sie müssen so gewichtig sein, dass sie die wirtschaftliche Existenz des Steuerbürgers bedrohen, sodass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Hat der Antragsteller aber alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, sodass die Rechtsfolge unausweichlich erscheint, ist eine einstweilige Anordnung nicht – mehr – möglich. So muss sich nach summarischer Prüfung des präsenten Akteninhalts die Eilbedürftigkeit des Antrags ergeben. Beantragt ein Antragsteller eine längere Frist zur Begründung seines Antrags, so spricht das gegen dessen Eilbedürftigkeit und führt zur Ablehnung des Antrags.
Bloße Rechtsnachteile wie z. B. die Ablehnung der Herabsetzung von Vorauszahlungen bilden i. d. R. keinen Grund für einen Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anordnungsgrunds sind die Interessen des Antragstellers mit denen der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Ist keine Bedrohung der Existenz des Betroffenen festzustellen, überwiegt das Interesse des Staats an der Erhebung der geschuldeten Steuer, auch wenn dies im Vollstreckungsweg geschieht. Die mögliche Zwangsversteigerung eines Grundstücks muss notfalls hingenommen werden. Auch zu erwartende Zinsverluste sind für sich allein kein Anordnungsgrund. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist in diesen Fällen zurückzuweisen.