Rz. 13

Die Eintragung eines Freibetrags auf der LSt-Karte ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.[1] Weigert sich das FA, einen Freibetrag einzutragen, und lehnt es einen entsprechenden Antrag ab, so ist in der Ablehnung ein negativer Feststellungsbescheid zu sehen, gegen den nach der neueren Rspr. des BFH vorläufiger Rechtsschutz nur im Weg der Aussetzung der Vollziehung zu erlangen ist.[2] Die früher in Rspr. und Lit. vertretenen Auffassungen sind damit überholt. Im Übrigen fiele es schwer, angesichts der für eine einstweilige Anordnung geltenden Voraussetzungen in der Versagung eines Freibetrags einen Anordnungsgrund zu sehen. Ein möglicher Anordnungsgrund könnte allenfalls in wirtschaftlichen oder andereren persönlichen Gründen des Antragstellers liegen.

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