Rz. 31

Die einstweilige Anordnung verpflichtet den Antragsgegner, also die Finanzbehörde, bestimmte Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsposition des Antragstellers zu sichern oder zu regeln. Wenn man auch i. d. R. davon ausgehen kann, dass die Finanzbehörde den Richterspruch beachten wird, bedarf es doch einer Regelung der Vollziehung der einstweiligen Anordnung.

Die Vollziehung bestimmt sich nach §§ 151ff. FGO. Die Anordnung ist ohne Vollstreckungsklausel vollziehbar.[1] Die Vollstreckung ist jedoch nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses möglich. Eine Vollstreckung nach Ablauf der Frist ist unzulässig.[2] Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Ablauf der Frist vorgenommen werden, sind auf entsprechenden Rechtsbehelf des Antragsgegners hin aufzuheben.

[2] § 114 Abs. 3 i. V. m. § 929 Abs. 3 ZPO; Hessisches FG v. 12.12.1986, 9 S 296/86, EFG 1987, 366.

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