Rz. 13
Die Beschwerdefrist beträgt – wie bisher – einen Monat nach der Urteilszustellung. Anders als die Begründungsfrist ist die Einlegungsfrist nicht verlängerbar. Wird die Beschwerde (bzw. die Beschwerdebegründung) beim FG eingereicht und von dort an den BFH übersandt, ist die Beschwerdefrist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz beim BFH vor Fristablauf eingeht. Die Einlegung beim FG wahrt die Beschwerdefrist nicht. Geht die Beschwerde nach Weiterleitung an den BFH dort erst nach Fristablauf ein, kommt Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn sich der Eingang aufgrund überlanger Postlaufzeit verzögert hat bzw. wenn der Schriftsatz so zeitig eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an den BFH im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte. Das FG ist nicht verpflichtet, eine bei ihm erst gegen Fristende eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde per Fax dem BFH zu übermitteln. Dementsprechend kann der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass das FG von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde. Diese Einschränkung dürfte allerdings nicht mehr zeitgemäß sein. Denn der Schriftverkehr per Fax gehört heutzutage zum "ordentlichen Geschäftsgang".
Hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg, kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung gegeben sind.
Rz. 14
Die Frist beginnt – auch im Fall der Verkündung des FG-Urteils – mit der Zustellung einer ordnungsgemäßen Ausfertigung (nicht lediglich einer einfachen Abschrift) des vollständigen Urteils. Fehlt ein Blatt, beginnt die Frist erst mit Zustellung der fehlenden Seiten. Die Unleserlichkeit einzelner Zeilen ist unschädlich, sofern die entsprechende Passage gleichwohl verständlich ist. Die Zustellung muss wirksam sein. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch schon vor Zustellung, aber erst nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Anträge auf Berichtigung nach § 107 FGO, auf Tatbestandsberichtigung oder auf Urteilsergänzung haben auf den Fristablauf grundsätzlich keinen Einfluss.
Bei der Einlegungs- und der Begründungsfrist handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Fristen. In der Verlängerung der Begründungsfrist kann daher keine Aussage über die Einhaltung der Einlegungsfrist gesehen werden. Durch eine nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem zugelassenen Bevollmächtigten eingereichte Beschwerdebegründung kann daher die durch den nicht postulationsfähigen Kläger innerhalb der Beschwerdefrist unwirksam eingelegte Beschwerde nicht geheilt werden.
Gegen Gerichtsbescheide kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei zugelassener Revision mündliche Verhandlung oder Revision beantragt werden; bei nicht zugelassener Revision ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben; die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft.
Die Frist berechnet sich nach § 54 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung gilt die Frist von einem Jahr seit Urteilszustellung.