4.1 Vertretungszwang
Rz. 18
Ebenso wie die Einlegung unterliegt auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO, da das Rechtsmittelverfahren vor dem BFH besondere Sachkunde erfordert. Ein vom Beteiligten selbst verfasstes Schreiben kann vom BFH nicht berücksichtigt werden. Wie bei der Revisionsbegründung genügt auch hier die Unterzeichnung durch eine postulationsfähige Person i. S. d. § 62 Abs. 4 FGO allein nicht. Der Unterzeichnende muss vielmehr auch hier die volle Verantwortung für den Inhalt übernehmen. Die inhaltliche Bezugnahme auf die Begründung durch eine nicht postulationsfähige Person reicht nicht. Ebenso genügt es nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz lediglich unterschreibt und weiterleitet, und zwar selbst dann, wenn er sich mit den Ausführungen seines Mandanten ausdrücklich einverstanden erklärt, solange nicht erkennbar ist, dass der Prozessbevollmächtigte den Streitstoff selbst durchgearbeitet hat. Auch wenn der Beschwerdeführer über umfangreiche Rechtskenntnisse verfügt, kann er das Verfahren nicht ohne zugelassenen Vertreter führen.
Die Vertretungsbefugnis ist gesetzlich auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt. Besondere Fachkunde allein reicht nicht aus. Deshalb ist z. B. ein pensionierter Richter nicht vertretungsbefugt.
4.2 Adressat
Rz. 19
Die Beschwerdebegründung ist innerhalb der – nunmehr zweimonatigen und um einen Monat verlängerbaren (Rz. 20ff.) – Begründungsfrist beim BFH – nicht wie bis 2000 beim FG – einzureichen. Wird die Begründung beim FG eingereicht, ist die Begründungsfrist nur gewahrt, wenn sie nach Weiterleitung an den BFH dort innerhalb der Frist eingeht (vgl. entsprechend zur Beschwerdeeinlegung Rz. 13).
4.3 Begründungsfrist
Rz. 20
Die Beschwerdebegründungsfrist beträgt zwei Monate nach der Zustellung des FG-Urteils. Sie beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, auch wenn dieses verkündet worden ist. Lässt sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen oder ist das Urteil unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Urteil dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist. Das ist der Zeitpunkt, zu dem er es "in den Händen hält".
Der Fristbeginn für die Begründung ist unabhängig davon, wann die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abgelaufen oder wann die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Die Begründungsfrist beginnt daher auch dann zu laufen, wenn wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ggf. gewährt worden ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Fall innerhalb der Begründungsfrist zu begründen. Wird die Begründungsfrist versäumt oder entspricht die innerhalb der Begründungsfrist eingereichte Begründung nicht den Darlegungsanforderungen nach Abs. 3 S. 3, ist die Beschwerde unzulässig.
In die Prüfung der ausreichenden Darlegung der Zulassungsgründe und der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde darf nur der innerhalb der Begründungsfrist eingereichte Vortrag einbezogen werden. Nach Fristablauf vorgetragene Gründe können nur berücksichtigt werden, soweit es sich nicht um Ergänzungen, sondern lediglich um Erläuterungen des bisherigen Vortrags handelt.
4.4 Verlängerung der Begründungsfrist
Rz. 21
Die Begründungsfrist kann nur einmal – nicht wie die Revisionsbegründungsfrist mehrmals –, und zwar nur um einen weiteren Monat, verlängert werden, sodass höchstens 3 Monate nach der Urteilszustellung zur Beschwerdebegründung zur Verfügung stehen. Die verlängerte Frist ist also nicht nochmals verlängerbar.
Voraussetzung für eine Fristverlängerung ist ein vor ihrem Ablauf beim BFH eingegangener schriftlicher Verlängerungsantrag. Besondere Gründe müssen dafür nicht vorgetragen werden. Der bloße Antrag führt noch nicht zur Fristverlängerung, sondern erst die Entscheidung des Vorsitzenden, die formlos bekannt gegeben werden kann. Die Frist verlängert sich auch dann stets um einen Monat, wenn der Besch...