Rz. 35

Die Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. umfasst folgende Fallgruppen[1]:

  • Rechtsprechungsdivergenz; darunter fällt nicht nur die Abweichung des FG von der Rspr. des BFH, des GmS-OGB und des BVerfG[2], sondern darüber hinaus auch die Abweichung von der Rspr. anderer FG sowie der Gerichte anderer Gerichtszweige, insbesondere, aber nicht nur, der obersten Gerichte.[3]
  • Ferner ist die Revision auch zuzulassen, wenn aufgrund der in dem angegriffenen FG-Urteil aufgestellten Rechtssätze künftig divergierende Entscheidungen zu erwarten sind.[4]
  • Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Beseitigung schwerwiegender unzutreffender Rechtsanwendung durch das FG.[5]
[1] Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 115 FGO Rz. 26.
[2] Divergenz i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a. F.; Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 115 FGO Rz. 28ff.
[3] BVerwG, BSG, BAG, BGH; Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 115 FGO Rz. 28.
[4] Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 115 FGO Rz. 43.
[5] Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 115 FGO Rz. 44ff.

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