Rz. 54

Erlässt das FA während des Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahrens einen (verbösernden) Änderungsbescheid, wird dieser nach § 68 FGO ohne besonderen Antrag kraft Gesetzes zum Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens. § 68 FGO gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren.[1] Das gilt auch, wenn die (zulässige) Beschwerde unbegründet ist.[2] Bei unzulässiger Beschwerde wird der Änderungsbescheid nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.[3]

Die Sache ist grundsätzlich unter Aufhebung des FG-Urteils entsprechend § 127 FGO an das FG zurückzuverweisen.[4] Das gilt auch dann, wenn die Prüfung des Änderungsbescheids keine neuen tatsächlichen Feststellungen erfordert. Denn dem Kläger darf hinsichtlich des Änderungsbescheids die Prüfung durch die erste Instanz, das FG, nicht genommen werden.[5] Diese Prüfung kann im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren nicht nachgeholt werden.[6]

Die Vorentscheidung ist jedoch nicht aufzuheben, wenn der Änderungsbescheid keine gegenüber dem bisherigen Bescheid verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist.[7] Zu prüfen ist dann, ob hinsichtlich des Bescheids i. d. F. des Änderungsbescheids Zulassungsgründe vorliegen.

Entspricht das FA in dem Änderungsbescheid dem Begehren des Klägers in vollem Umfang, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

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