Rz. 25

Die Feststellung der Verkehrsanschauung (z. B. für die Abgrenzung Gewerbebetrieb – Vermögensverwaltung oder einheitliches WG – mehrere WG) ist eine Tatfrage und obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.[1] Das FG hat dies anhand einer Gesamtwürdigung festzustellen[2], es sei denn, die Lage ist offenkundig. Die Feststellung ist für den BFH bindend, sofern das FG die maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Folgerungen des FG nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Sie ist für den BFH bindend und kann von ihm nicht nachgeholt werden.[3] Ob die Verkehrsanschauung im konkreten Fall zu berücksichtigen ist, ist dagegen eine Rechtsfrage. Abweichend hiervon unterliegt nach BFH v. 22.9.2009, VIII R 79/06, BFH/NV 2010, 499, die Verkehrsanschauung, d. h. welche Sachverhalte nach der Verkehrsanschauung unter einen bestimmten Begriff fallen, der revisionsrechtlichen Nachprüfung und lediglich bei der Feststellung, ob der konkrete Sachverhalt der Verkehrsanschauung entspricht, handelt es sich um eine bindende Tatsachenfeststellung des FG.

Entsprechendes gilt für die Feststellung von Handelsbräuchen.[4]

Wird geltend gemacht, das Urteil des FG widerspreche dem Handelsbrauch, ist substanziiert darzulegen, dass es im Streitjahr einen entsprechenden (eindeutigen) Handelsbrauch gegeben hat.[5]

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