Rz. 43a

Erlässt die Behörde während des Revisionsverfahrens einen Änderungsbescheid, tritt dieser ohne Antrag nach §§ 121, 68 FGO an die Stelle des ursprünglichen Bescheids und wird Gegenstand des Revisionsverfahrens. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde, sodass das Urteil gegenstandslos wird und keinen Bestand haben kann.[1] Das gegenstandslos gewordene FG-Urteil muss daher aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden, auch wenn es nicht rechtsfehlerhaft war.[2]

Ob der BFH darüber hinaus in der Sache selbst entscheidet oder an das FG zurückverweist, bestimmt sich danach, ob der Rechtsstreit trotz Einführung des Korrekturbescheids, der noch nicht Gegenstand des finanzgerichtlichen Urteils war, spruchreif ist oder nicht. Bei Spruchreife hat der BFH, trotz des Wortlauts "kann", nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO in der Sache selbst zu entscheiden.[3]

Spruchreife ist gegeben, wenn die vom FG festgestellten Tatsachen von der Änderung des angefochtenen Bescheids unberührt geblieben sind bzw. wenn sich der bisherige Streitstoff durch den Änderungsbescheid nicht geändert hat und wenn aufgrund der Feststellungen des FG zu dem ursprünglichen Bescheid abschließend geprüft werden kann, ob der Änderungsbescheid rechtmäßig ist. Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des BFH; sie fallen durch die Aufhebung des FG-Urteils nicht weg, sofern das finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet.[4]

Tragen die bisherigen Feststellungen des FG das Ergebnis nicht, muss der BFH die Sache an das FG zurückverweisen.[5]

Die Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung an das FG gilt entsprechend beim Ergehen eines streitigen Änderungsbescheids im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren.[6]

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