Rz. 44
Die Bindungswirkung entfällt, wenn in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen vorgebracht werden, d. h. wenn die Tatsachenfeststellungen auf einer Verletzung des Prozessrechts beruhen.
Die wichtigsten Verfahrensrügen sind die Rügen mangelnder Sachaufklärung und die Rüge, das FG habe bei seiner Entscheidung wesentliche Ergebnisse, Teile des Gesamtergebnisses der Verhandlung nicht berücksichtigt. Entfällt die Bindungswirkung, hat grundsätzlich das FG nach Zurückverweisung die Feststellungen nachzuholen, s. Rz. 33; Ausnahmen s. Rz. 35ff.; zur ausnahmsweisen Prüfung nicht gerügter Verfahrensfehler s. Rz. 48.
Ferner sind bereits ohne Rüge die tatsächlichen Feststellungen vom BFH nicht zugrunde zu legen, wenn sie widersprüchlich sind oder sonst ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegt (Rz. 19, 20), z. B. weil sie aus den festgestellten Tatumständen wegen widersprüchlicher oder unvollständiger Angaben nicht logisch nachvollziehbar sind oder das FG die maßgeblichen Umstände nicht vollständig oder ihrer Bedeutung entsprechend in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat. Das FG-Urteil enthält dann keine tragfähige Tatsachengrundlage für die abgeleiteten Rechtsfolgen. Darin liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender sachlicher (materiell-rechtlicher) Mangel in der Urteilsfindung. Beruhen die Feststellungen des FG nicht auf einer nachvollziehbaren Anwendung von Grundsätzen der Beweis- oder Tatsachenwürdigung, handelt es sich um nicht bindende Mutmaßungen oder bloße Unterstellungen.