3.1 Erfordernis der Revisionseinlegung
Rz. 3
Hat das FG in seinem Urteil die Revision zugelassen, muss der Beteiligte, der sich gegen das FG-Urteil wenden will, ausdrücklich Revision einlegen.
Bei einer Zulassungsentscheidung im Gerichtsbescheid des FG steht wahlweise auch der Antrag auf mündliche Verhandlung zur Verfügung. Auf einen Antrag auf mündliche Verhandlung wird das FG-Verfahren so fortgesetzt, wie wenn ein Gerichtsbescheid nicht ergangen wäre. Gegen das darauf ergehende Urteil des FG kann, wenn vom FG zugelassen, die Revision eingelegt werden; andernfalls steht die Nichtzulassungsbeschwerde zu. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist insbesondere zweckmäßig, wenn im Gerichtsbescheid die Tatsachengrundlage unzutreffend dargestellt ist. Das kann sodann in dem fortgesetzten Verfahren richtiggestellt werden. Andernfalls wäre der BFH an in einem unmittelbar eingeleiteten Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren an den unzutreffend festgestellten Sachverhalt gebunden.
Wird bei zugelassener Revision statt der Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, ist diese, wenn eine Umdeutung oder Auslegung als Revision nicht möglich ist, als unzulässig zu verwerfen.
Hat der BFH die Revision auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, wird, falls der BFH nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 116 Abs. 6 FGO die Sache an das FG zurückverweist, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren automatisch, d. h. ohne besonderen Antrag, in das Revisionsverfahren übergeleitet und als solches fortgesetzt. In diesem Fall ist – anders als früher nach einer Zulassungsentscheidung des BFH – eine zusätzliche Revisionseinlegung durch den Beschwerdeführer nicht erforderlich. Dies gilt jedoch nicht für andere Beteiligte als den Beschwerdeführer (Beschwerdegegner, Beigeladener). Sie müssen innerhalb der für sie durch die Zustellung des Beschlusses in Lauf gesetzten einmonatigen Revisionsfrist Revision einlegen, wenn sie sich ebenfalls gegen das FG-Urteil wehren wollen.
Hat der Kläger trotz Zulassung der Revision durch den BFH und Fortsetzung des Verfahrens als Revisionsverfahren gleichwohl Revision eingelegt, handelt es sich um das nämliche Rechtsmittel, über das der BFH einheitlich zu entscheiden hat. Wurde die Revision mit ihrer Zulassung nachträglich statthaft, ist es unschädlich, dass sie gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde.
Die Rücknahme der Revision ist als Prozesshandlung nur dann wirksam, wenn sie eindeutig und ohne Bedingung erklärt worden ist. In dem bloßen Hinweis des Revisionsklägers, er stelle anheim, die Revision zurückzunehmen, falls der BFH einer bestimmten Auffassung folge, liegt daher keine Rücknahme.
Wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, ist, wenn an der Fortsetzung kein Interesse mehr besteht, die Revision zurückzunehmen. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn keine Revisionsbegründung eingereicht wird.
3.2 Adressat
Rz. 3a
Die Revision ist innerhalb der Revisionsfrist nach der Neufassung des Abs. 1 ab 2001 zwingend beim BFH, nicht beim FG einzulegen. Die Einlegung der Revision beim FG (häufiger Fehler) ist nicht geeignet, die Revisionsfrist zu wahren. Leitet das FG die Revision zuständigkeitshalber an den BFH weiter und geht sie dort nach Ablauf der Revisionsfrist ein, ist die Frist versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in diesen Fällen grundsätzlich nicht gewährt werden (s. Rz. 20).
Bei Verzögerungen in der Weiterleitung ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die fristgerechte Weiterleitung an den BFH im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte. Einen erkennbar fristgebundenen Schriftsatz hat das FG unverzüglich weiterzuleiten.
3.3 Inhalt der Revisionsschrift
3.3.1 Bezeichnung als Revision – Auslegung
Rz. 4
Unter Revision ist zum einen das Rechtsmittel selbst zu verstehen, zum anderen der Schriftsatz, mit dem Revision eingelegt wird, d. h. die Revisionsschrift; Abs. 3 erfasst demgegenüber nur die Revisionsschrift.
Die Verwendung des Wortes "Revision" in der Revisionsschrift ist nicht vorgeschrieben; anders in § 549 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: ". die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde". Ausreichend ist eine Erklärung, die – eindeutig – dahin gehend ausgelegt werden kann, dass eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen FG-Urteils durch den BFH erstrebt wird. Deshalb schaden falsche Bezeichnungen wie "Widerspruch" oder "Berufung" oder ein nicht näher bezeichnetes Rechtsmittel, mit dem die Aufhebung des finanzgerichtlichen...