Rz. 9

Das Fehlen hinreichend konkreter Angaben über das Rechtsmittel (Rz. 4ff.), über die angefochtene FG-Entscheidung (Rz. 6) oder über die Beteiligten (Rz. 7) führt zur Unzulässigkeit der Revision. Die Heilung dieser Mängel ist nur innerhalb der Revisionsfrist möglich.[1] Dabei ist entscheidend, ob die maßgeblichen Angaben innerhalb der Revisionsfrist dem BFH bekannt werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn sie sich anhand der innerhalb der Frist vorgelegten Akten des FG oder aufgrund des mit der Revisionsschrift eingereichten FG-Urteils feststellen lassen. Nach Fristablauf sind lediglich Klarstellungen oder Erläuterungen zulässig.

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