Rz. 16
Entscheidet das FG durch Gerichtsbescheid, in dem die Revision zugelassen ist, beginnt die Revisionsfrist ebenfalls bereits mit der Zustellung des Gerichtsbescheids[1], nicht erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtsbescheid nach § 90a Abs. 3 FGO als Urteil wirkt.[2]
Ist die Revision nicht zugelassen, ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft.[3]
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