Rz. 16a

Wird das FG-Urteil nachträglich nach §§ 107-109 FGO ergänzt, gelten für den Beginn der Revisionsfrist folgende Grundsätze:

Eine Berichtigung des Urteils nach § 107 FGO wegen Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten löst regelmäßig keine Beschwer aus, sodass grundsätzlich mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses keine neue Revisionsfrist zu laufen beginnt.[1]

Ein Berichtigungsbeschluss eröffnet aber dann eine neue Rechtsmittelfrist, wenn die berichtigte Entscheidung nicht hinreichend klar genug war, um die Grundlagen für das weitere Handeln des Beteiligten (und ggf. des Rechtsmittelgerichts) zu bilden[2], wenn sich die Beschwer und die Frage, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, erst durch den Berichtigungsbeschluss ergeben[3], wenn sich erst aus dem Berichtigungsbeschluss ergibt, gegen wen das Rechtsmittel zu richten ist[4], oder wenn sich Tenor und Begründung hinsichtlich der Zulassung der Revision widersprechen und nicht ersichtlich ist, ob der Tenor oder die Begründung gelten soll.[5]

Entsprechendes gilt bei einer Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO.[6]

Bei einer Urteilsergänzung nach § 109 FGO beginnt die Revisionsfrist für das ursprüngliche und das Ergänzungsurteil neu zu laufen, sofern die Ergänzung innerhalb der Revisionsfrist erfolgt.[7] Hat der Beteiligte bereits gegen das ursprüngliche und später auch gegen das ergänzte Urteil Revision eingelegt, sind die beiden Revisionen miteinander zu verbinden.[8] Wird einem Ergänzungsantrag nach Ablauf der Revisionsfrist stattgegeben, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[9] zu gewähren. Bei Ablehnung des Antrags ändert sich die ursprüngliche Revisionsfrist aber nicht.[10] Im Übrigen ist ein Ergänzungsurteil unabhängig vom ergänzten Haupturteil isoliert mit Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revision anfechtbar.[11]

Durch einen innerhalb der Revisionsfrist gestellten Antrag auf Tatbestandsberichtigung oder Ergänzung des Urteils wird der Lauf der Revisionsfrist nicht gehemmt.[12]

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