4.6.3.1 Angabe der verletzten Rechtsnorm
Rz. 34
Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des FG, muss aus der Revisionsbegründung eindeutig ersichtlich sein, welche Rechtsnorm der Revisionskläger als verletzt ansieht. Dabei muss es sich grundsätzlich um eine Norm des Bundesrechts bzw. einen bundesrechtlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz handeln.
Dazu reicht die allgemeine (pauschale) Rüge der Verletzung formellen und/oder materiellen Rechts nicht aus. Es muss ein konkreter Rechtsverstoß geltend gemacht werden. Allerdings braucht nicht ein bestimmter Paragraf angegeben zu werden, sofern sich den Ausführungen eindeutig entnehmen lässt, welche Norm oder Normengruppe der Revisionskläger für verletzt erachtet. Dies kann auch gegeben sein, wenn die Verletzung einer Regelung der EStR gerügt wird. Bei der Rüge ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsätze ist anzugeben, um welche Rechtsgrundsätze es sich im Einzelnen handelt, woraus sie sich ergeben und in welcher konkreten Ausprägung sie verletzt sein sollen.
Der BFH hat bei sachlichen Rügen innerhalb der Grenzen des Revisionsantrags die materiell-rechtliche Rechtslage insgesamt zu prüfen, ohne an die geltend gemachten Revisionsgründe oder an die rechtliche Argumentation des FG gebunden zu sein. Es reicht daher aus, wenn von mehreren Streitpunkten nur zu einem eine begründete Revisionsrüge vorgebracht wird. Dies gilt aber dann nicht, wenn das FG über unterschiedliche Streitgegenstände zu entscheiden hatte, die Gegenstände einer jeweils selbstständigen Revision sein könnten. Fehlt es hinsichtlich eines Streitgegenstands an einer ausreichenden Revisionsrüge, ist die Revision insoweit unzulässig.
4.6.3.2 Auseinandersetzung mit dem FG-Urteil
Rz. 35
Die alleinige Angabe der verletzten Rechtsnorm genügt jedoch den Erfordernissen des Abs. 3 Nr. 2a nicht. Die Revisionsbegründung dient der Zusammenfassung des Streitstoffs, der Entlastung des BFH und damit der Beschleunigung des Revisionsverfahrens. In der Revisionsbegründung sind daher zusätzlich die rechtlichen oder tatsächlichen Gründe anzugeben, die nach der Auffassung des Revisionsklägers das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Der Revisionskläger muss sich deshalb mit den tragenden Gründen des FG-Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält. Die Revisionsbegründung soll den Revisionskläger zwingen, seine Rechtsauffassung insbesondere auf die abweichende Auffassung des FG zu überprüfen, damit Inhalt und Umfang des Revisionsangriffs klargestellt sind. Bloße Formalbegründungen sollen ausgeschlossen werden.
Die Begründung muss daher aus sich heraus erkennen lassen, dass sich der Revisionskläger mit den Gründen und der Argumentation des FG auseinandergesetzt hat, dass er sein bisheriges Vorbringen überprüft hat und aus welchen Gründen er eine Änderung dieser Entscheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für geboten erachtet. So muss er z. B. konkret auf die vom FG angeführte Rechtsprechung und die von ihm herangezogenen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eingehen.
Der Revisionskläger muss danach – zumindest kurz – im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen, aus denen der BFH die Revison zugelassen hat, ist nicht erforderlich. Die bloße Wiedergabe oder Wiederholung der Klagebegründung ohne Auseinandersetzung mit den Argumenten des FG reicht daher nicht, ebenso wenig, wenn lediglich der Sachverhalt, die Entwicklung des Vorverfahrens, die Argumentation der Beteiligten im FG-Verfahren und die Auffassung des FG ohne sachliche Auseinandersetzung referiert werden. Die Einführung eines neuen rechtlichen Gesichtspunkts, der nicht zu den Streitpunkten des Klageverfahrens gehört, genügt nicht. Bloße Formalbegründungen reichen nicht. Eine eingehende Erörterung der Rechtsfragen ist allerdings nicht erforderlich. Eine kurze Auseinandersetzung reicht bereits aus. Dabei...