Rz. 1
Das Revisionsverfahren ist im 1. Unterabschnitt des Abschn. V des 2. Teils (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens) nur unvollständig geregelt. Deshalb wird zur Ergänzung auf die entsprechende Anwendung der §§ 63 – 94a FGO (Verfahren im ersten Rechtszug) und §§ 95 – 114 FGO (Urteile und andere Entscheidungen) verwiesen.
Ohne dass es einer ausdrücklichen Verweisung bedürfte, gelten neben den für entsprechend anwendbar erklärten Regelungen im Revisionsverfahren unmittelbar der 1. Teil der FGO die "Allgemeinen Verfahrensvorschriften" des Abschn. II des 2. Teils, soweit nicht Besonderheiten der Revision eingreifen (Rz. 3).
S. 1 erklärt allgemein die Vorschriften des ersten Rechtszugs und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen des 2. Teils für entsprechend anwendbar, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt.
Rz. 2
S. 2 schließt die Anwendung des § 79a FGO – Entscheidung durch den vorbereitenden Richter – und des § 94a FGO – Verfahren nach billigem Ermessen – im Revisionsverfahren ausdrücklich aus.
S. 3 bestimmt, dass Erklärungen und Beweismittel, die vom FG nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist zu Recht zurückgewiesen worden sind, auch im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können.
§ 121 FGO gilt ebenso für das Verfahren der Anschlussrevision. Die Zulässigkeit der Anschlussrevision folgt allerdings nicht aus § 121 FGO, sondern aus § 155 FGO i. V. m. § 554 ZPO.
Das Beschwerdeverfahren ist in der FGO nur unvollständig geregelt. § 121 FGO gilt daher im Beschwerdeverfahren entsprechend. Damit gilt die Verweisung auch für das Beschwerdeverfahren. Sie gilt somit auch für die Nichtzulassungsbeschwerde.