Rz. 9

Nach § 79b Abs. 1, 2 FGO kann das FG (Vorsitzender oder Berichterstatter) dem Kläger eine Frist zur Angabe von Tatsachen oder zur Bezeichnung von Beweismitteln bzw. zur Vorlage von Urkunden usw. setzen. Als prozessleitende Verfügung i. S. v. § 128 Abs. 2 FGO kann die Fristsetzung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.[1] Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann das FG das verspätete Vorbringen zurückweisen, wenn die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde, die Verspätung nicht entschuldigt wurde und über die Folgen der Fristversäumnis belehrt wurde.[2] Diese Präklusionswirkung gilt auch im Revisionsverfahren. Das vom FG ausgeschlossene Vorbringen ist auch im Revisionsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.

Allerdings kann, wenn dem FG bei der Fristsetzung oder der Zurückweisung ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, dies mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Die fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschrift – z. B. eine unangemessen kurze Frist – stellt einen mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machenden Verfahrensmangel dar.[3]

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