Rz. 1
Beteiligte des Revisionsverfahrens sind in erster Linie die bereits am Klageverfahren Beteiligten, d. h. der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene. Da mit der Revision nur ein zwischen bestimmten Beteiligten ergangenes FG-Urteil nachgeprüft werden soll, können neue Beteiligte nicht am Revisionsverfahren teilnehmen. Ein Revisionskläger kann auch nicht im Wege der Klageänderung, wozu auch ein Beteiligungswechsel führt, erstmals im Revisionsverfahren als Beteiligter auftreten. Ein bisher nicht Verfahrensbeteiligter kann sich daher nicht in das Revisionsverfahren hineindrängen. Eine Ausnahme gilt nur in Fällen der Rechtsnachfolge oder des gesetzlichen Beteiligtenwechsels (Rz. 3).
Als Ausnahme hiervon ermöglicht Abs. 2 S. 2, 3 den Beitritt des BMF bzw. der obersten Landesbehörde im Revisionsverfahren. Im Klageverfahren ist ein Beitritt nicht (mehr) möglich. Der vom FG Beigeladene ist – auch bei einer zu Unrecht beschlossenen notwendigen Beiladung – Beteiligter und kann selbstständig Rechtsmittel einlegen, soweit er dadurch den Streitgegenstand des Klageverfahrens nicht verändert. Denn er muss sich gegen die ihm gegenüber zu Unrecht ergangene Entscheidung zur Wehr setzen können.
Im Revisionsverfahren sind neue Beiladungen grds. unzulässig, § 123 S. 1 FGO. Nach der Neuregelung in § 123 S. 2 FGO können jedoch ab 2001 vom FG unterlassene (bzw. versehentlich verkannte) notwendige Beiladungen i. S. v. § 60 Abs. 3 FGO im Revisionsverfahren nachgeholt werden. Der fehlerhaft nicht Beigeladene kann die unterlassene Beiladung nicht selbst mit einem Rechtsmittel gegen das ohne seine Beteiligung ergangene FG-Urteil geltend machen.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung können im finanzgerichtlichen Verfahren Finanzbehörden nur Beklagte sein oder dem Verfahren beitreten. Die Beiladung eines FA ist nicht möglich.
Nach § 35 VwGO besteht beim Bundesverwaltungsgericht die Institution des Vertreters des Bundesinteresses (VdB). Dieser unterstützt als unbeteiligter weisungsunabhängiger Mittler das Gericht bei der Rechtsfindung. Im Gegensatz dazu ist die beigetretene oberste Behörde (BMF bzw. oberste Landesbehörde) nicht unabhängig, sondern unterstützt das FA auf der Beklagtenseite. In der Praxis kommt jedoch der beigetretenen Behörde vielfach eine ähnliche Funktion wie dem VdB zu, da für den Beigetretenen nicht in erster Linie der konkrete Fall, sondern darüber hinaus die Bedeutung für die allgemeine Besteuerungspraxis im Vordergrund steht.