Rz. 2
§ 122 FGO regelt nicht, wer kraft Gesetzes am Revisionsverfahren beteiligt ist, sondern nur, wer daran beteiligt sein kann. Nur die am Klageverfahren Beteiligten (mit Ausnahme des nach Abs. 2 Beigetretenen) können am Revisionsverfahren beteiligt sein, sie müssen es aber nicht. Ein gewillkürter Parteiwechsel ist nicht möglich. Ein neuer Beteiligter kann auch nicht im Wege einer Klageänderung in das Revisionsverfahren eingeführt werden.
Sind an einem Verfahren mehrere Personen als gemeinsame Kläger oder mehrere Beklagte beteiligt (subjektive Klagehäufung), ist zu unterscheiden:
- Bei einfacher Streitgenossenschaft i. S. v. §§ 59, 60 ZPO handelt es sich um mehrere Prozesse, die lediglich aus prozessökonomischen Gründen verbunden werden, z. B. bei Bruchteils- und Gesamthandsgemeinschaften, Gesamtschuld- und Gesamtgläubigerverhältnissen. Bei Gesamtschuldnern wie zusammen veranlagten Ehegatten sind daher nur diejenigen Beteiligten am Revisionsverfahren beteiligt, die auch an der Klage, für die Revision eingelegt wurde, beteiligt waren und die selbst Revision eingelegt haben oder gegen die Revision eingelegt wurde. Die voneinander unabhängigen Klageverfahren sind lediglich äußerlich verbunden und es besteht kein Grund, Beteiligte, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, am Revisionsverfahren zu beteiligen. Haben z. B. zusammen zur ESt veranlagte Ehegatten gemeinsam Klage erhoben, ist, wenn nur ein Ehegatte Revision einlegt, der andere Ehegatte nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt. Das FG-Urteil wird ihm gegenüber rechtskräftig. Hatte nur ein Ehegatte geklagt, ist der andere Ehegatte ebenfalls in der Revision nicht beteiligt.
- Bei notwendiger Streitgenossenschaft i. S. v. § 62 Abs. 1 ZPO, d. h. wenn das Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber aus prozessualen Gründen nur einheitlich festgestellt werden kann (sog. unechte Streitgenossenschaft) oder die Entscheidung aus materiell-rechtlichen Gründen nur einheitlich ergehen kann, ist derjenige Kläger, der keine Revision eingelegt hat, vom BFH zum Revisionsverfahren des Streitgenossen im Fall der unechten notwendigen Streitgenossenschaft notwendig beizuladen bzw. im Fall der echten notwendigen Streitgenossenschaft nach § 62 Abs. 2 ZPO hinzuzuziehen.
Wird von einem nicht am Klageverfahren Beteiligten Revision eingelegt, ist er zwar am Revisionsverfahren beteiligt, die eingelegte Revision ist aber unzulässig. Wer nicht wirksam am Klageverfahren beteiligt war, kann nicht zulässigerweise Revision einlegen. Entscheidend ist nur die tatsächliche Beteiligung, sodass auch derjenige, der vom FG zu Unrecht beteiligt worden war, am Revisionsverfahren beteiligt ist und sich gegen die ihn formell als Beteiligten ausweisende FG-Entscheidung zur Wehr setzen kann.
Ein nach einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel gegen das falsche FA als Beklagten ergangenes FG-Urteil ist auf die Revision des falschen (Beklagten) FA aufzuheben. Der Rechtsstreit ist an das FG zurückzuverweisen, wenn der richtige Beklagte – das richtige FA – selbst nicht ebenfalls Revision eingelegt hat und der Prozessführung des falschen FA (des falschen Beklagten) auch nicht zugestimmt hat. Die Befugnis eines falschen FA zur Revisionseinlegung besteht dann neben der Revisionsbefugnis des am Verfahren bislang noch nicht beteiligten, richtigen FA als dem richtigen Beklagten.
§ 57 FGO regelt, wer am Klageverfahren beteiligt sein kann: Kläger, Beklagter und Beigeladener. Wer am Klageverfahren beteiligt war, ist regelmäßig aus dem Rubrum des angefochtenen Urteils zu erkennen. Entscheidend ist indes nicht die Aufnahme in das Rubrum, sondern die tatsächliche Verfahrensbeteiligung, die im Zweifel anhand der Schriftsätze bzw. des Beiladungsbeschlusses zu ermitteln ist. Denn entscheidend ist nicht die (unzutreffende) Bezeichnung eines Beteiligten, sondern die Person, die von der Beteiligtenbezeichnung betroffen sein soll. Dementsprechend kann die Beteiligtenbezeichnung auch noch im Revisionsverfahren berichtigt werden. Die Richtigstellung ist aber nicht Voraussetzung dafür, dass der tatsächliche Beteiligte des Klageverfahrens als Beteiligter des Revisionsverfahrens behandelt werden kann. Allein die Beteiligung an dem zugrunde liegenden Steuerschuldverhältnis ist für die Verfahrensbeteiligung grundsätzlich unerheblich, kann aber bei der Auslegung der Prozesshandlungen berücksichtigt werden. Auch ein durch einen vollmachtlosen Prozessbevollmächtigten Vertretener wird Verfahrensbeteiligter.
Eine Revisionsschrift, in der sich ein bestimmtes FA eindeutig als Revisionskläger und Revisionsführer bezeichnet hat, kann, wenn keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, nicht dahin ausgelegt werden, die Revision sei für das im Rubrum des FG-Urteils bezeichnete FA eingelegt worden. Die Richtigstellung der Verfahrensbeteiligten ist nur innerhalb der Revisionsfrist möglich.
Zeigt sich im Rahmen des Revisions-/Beschwerdeverfahrens, dass das FG das Rubrum unrichtig formuliert und daher ...